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FILE-SHARING | BGH BILLIGT 200 EUR SCHADENERSATZ PRO LIED

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11.06.2015: Neue BGH-Urteile zum File-Sharing

Der für das Urheberrecht und damit auch für das widerrechtliche Herunterladen von Musiktiteln zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs hat unter den Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 heute erneut in drei Verfahren wegen File-Sharings durch Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse entschieden. Bestätigt wurde auch der pauschale Schadenersatz von 200 EUR pro Audio-Tack bzw. Lied.

Die juristisch nachvollziehbare - aber leider dennoch den schwarzen Schafen der Abmahnindustrie in die Hand spielende - Entscheidung des BGH wird weitere Abmahnwellen motivieren.

KERNPUNKTE DER BGH-URTEILE

Der BGH hält leider die hohe Beweislast für die Abgemahnten aufrecht. Wer nach angeblicher Ermittlung seiner IP-Adresse wegen File-Sharings urheberrechtlich geschützter Musikdateien abgemahnt wurde, muss sehr sorgfältig und plausibel vortragen. Die sog. Darlegungslast, es nicht gewesen sein zu können, liegt beim Abgemahnten, nicht beim Abmahner - auch wenn der sich bei der Ermittlung der IP-Adresse durch proMedia oder einen ähnlichen Dienstleister nicht in die Karten sehen lässt und daher dem Abgemahnten häufig die Möglichkeit, sich effektiv zu wehren, abgeschnitten ist.

Ein in Sachen "File-Sharing" erfahrener Anwalt ist auch für den, der "wirklich nichts gemacht hat", wichtiger denn je.

Günstig für die Abmahnbranche ist auch die Tatsache, dass der BGH die von der Musikindustrie geforderte Pauschale von 200 EUR Schadenersatz pro Track bzw. Musikstück bestätigt hat und den uneingeschränkten Ersatz der Abmahnkosten nach RVG.

ABWEHR | KNOW-HOW IST UNERLÄSSLICH

Fazit - am besten gar nicht erst ein File-Sharing-Program auf dem eigenen PC installieren. Wenn es dann trotzdem zu einer wirklich unberechtigten Abmahnung kommt, dann ist daran zu denken, nach fundierter anwaltlicher Beratung unverzüglich zur Beweissicherung bei der Staatsanwaltschaft vorstellig zu werden.

BGH-URTEIL I ZR 7/14 | FILE-SHARING DURCH MINDERJÄHRIGE

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter genutzt. Vom Landgericht als Zeugin vernommen, räumte die Tochter der Beklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die beklagte Mutter wendet u. a. ein, die Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen, vgl. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Hieran anknüpfend nimmt der BGH nochmals dazu Stellung, was Eltern minderjähriger Kinder zu beachten haben, um nicht für deren Computerbenutzung haftbar zu sein, die durch Teilnahme an einer Tauschböre fremde Urheberrechte verletzt:

Im Prinzip genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24  - Morpheus).

Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, im Ernstfall auch beweisen zu können, dass das minderjährige Kind korrekt belehrt wurde.

Wer nur vortragen kann, für die Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt zu haben, der "fällt bei Gericht durch". Erforderlich ist eine explizite Belehrung über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen, am besten im Beisein der Großeltern oder anderer Zeugen, die nicht die elterliche Sorge haben und daher keinen Ansprüchen der Abmahner ausgesetzt sein können, denen sie mit ihrer Aussage entgehen möchten.

BGH-URTEIL I ZR 19/14 | MEHRERE ERWACHSENE

Auch in diesem Rechtsstreit hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten. Daran anknüpfend hat er bestritten, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Unstreitig war zuletzt, dass der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, zum fraglichen Zeitpunkt eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war.

Sodann war für die BGH-Entscheidung maßgeblich, dass die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen verfügte. Auch dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17-jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Damit waren die Kläger des in anderen Fällen gelegentlich auftretenden Problems enthoben, nachweisen zu müssen, welcher von mehreren volljährigen PC-Nutzern, die sich gegenseitig beschuldigen oder alles abstreiten, der Verantwortliche für die Urheberrechtsverletzung ist.

Der BGH hat folgerichtig das Urteil des OLG  bestätigt, das zu dem Schluss gekommen war, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat ebenfalls angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.