RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG: HILFE BEI STREIT UM DIE DIENSTERFINDUNG
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Arbeitnehmererfindung, Erfindervergütung und die Rechtsschutzversicherung: Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung beim Streit um die Arbeitnehmererfindung, Diensterfindung oder Erfindervergütung zugunsten des Arbeitnehmers einspringt, gehört in der Praxis zu den am häufigsten gestellten Fragen...
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG │ DIENSTERFINDUNGEN
In der Tat ist die Frage, ob eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung auch dann für die Prozesskosten einspringt und eine Deckungszusage gibt, wenn der Arbeitnehmererfinder Ansprüche wegen einer Arbeitnehmererfindung, einer Diensterfindung bzw. der ihm zustehenden Erfindervergütung überprüfen lassen will, nicht selten von erheblicher praktischer Bedeutung:
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammengang mit Diensterfindungen bzw. Arbeitnehmererfindungen sind nicht die Arbeitsgerichte zuständig, bei denen in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
Stattdessen sind im Anschluss an ein eventuelles Schiedsstellenverfahren gem. § 39 ArbnErfG die Patentstreitkammern der Landgerichte und die übergeordneten Oberlandesgerichte zuständig, um über Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen bzw. Diensterfindungen zu urteilen.
Dort hat die unterliegende Partei von Anfang an sämtliche Prozesskosten zu erstatten.
Ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts, der Diensterfindung oder der Erfindervergütung zu geben, hängt stets vom individuellen Versicherungsvertrag ab. Die meisten Versicherungsverträge sind allerdings insoweit recht restriktiv, da die Versicherer wissen, dass derartige Verfahren, die nicht selten die Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt erfordern, zum Teil relativ kostspielig sein können.
Hier setzt das von mir angebotene Konzept der Doppelqualifikation als Patentanwalt und Rechtsanwalt in einer einzigen Person an - ein zweiter Anwalt wird überflüssig, was auch Einfluss auf die Kosten hat.
Einzelheiten zur Rechtsschutzversicherung... Weniger…STEUERLICH ABSETZBAR | PROZESSKOSTEN
Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich lohnt, notfalls gerichtlich prüfen zu lassen, wie hoch der Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung wirklich ist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Kosten eines solchen Zivilprozesses im Regelfall mittlerweile steuerlich absetzbar sind, als außergewöhnliche Belastung.
Hier hat sich vor einiger Zeit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert.
Bis 2011 vertrat der BFH die Auffassung, dass die Prozesskosten eines z. B. um die Erfindervergütung bzw. Arbeitnehmererfindung geführten Zivilprozesses in der Regel nicht steuerlich absetzbar sind - die Kosten für solche Prozesse um die Erfindervergütung etc. wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen angesehen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar sind. Denn solche Kosten entstünden dem Steuerpflichtigen nicht "zwangsläufig", der Steuerpflichtige klagte in den Augen des BGH sozusagen "freiwillig", was natürlich keine außergewöhnliche Belastung darstellte.
Mit dem unter dem Az. VI R 42/10 ergangenen Urteil vom 12.05.2011 korrigiert der BFH seine Linie. Der BFH erkennt die Prozesskosten nunmehr als außergewöhnliche Belastungen an - solange sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Zivilprozess eingelassen hat.
Das bedeutet, dass nur noch die Kosten für solche Klagen nicht steuerlich absetzbar sind, die aus der Sicht eines verständigen Dritten von Angfang an keine Aussicht auf Erfolg boten. An dieser Stelle kommt es einmal mehr darauf an, dass die Klage in die Hände eines Spezialisten gelegt wird, der die Erfolgsaussichten genau abschätzen und gut begründet darlegen kann, auch gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Steuerberater des Mandanten.
Diese Rechtsprechungsänderung ist im "Ernstfall" natürlich gerade für die Arbeitnehmer, die als Entwickler und Konstrukteure gehobener Position tätig sind und daher mit ihrem Einkommen den Spitzensteuersatz erreicht haben, von einigem Interesse.