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RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG: HILFE BEI STREIT UM DIE DIENSTERFINDUNG

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Arbeitnehmererfindung, Erfindervergütung und die Rechtsschutzversicherung: Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung beim Streit um die Arbeitnehmererfindung, Diensterfindung oder Erfindervergütung zugunsten des Arbeitnehmers einspringt, gehört in der Praxis zu den am häufigsten gestellten Fragen...

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG │ DIENSTERFINDUNGEN

In der Tat ist die Frage, ob eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung auch dann für die Prozesskosten einspringt und eine Deckungszusage gibt, wenn der Arbeitnehmererfinder Ansprüche wegen einer Arbeitnehmererfindung, einer Diensterfindung bzw. der ihm zustehenden Erfindervergütung überprüfen lassen will, nicht selten von erheblicher praktischer Bedeutung:

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammengang mit Diensterfindungen bzw. Arbeitnehmererfindungen sind nicht die Arbeitsgerichte zuständig, bei denen in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

Stattdessen sind im Anschluss an ein eventuelles Schiedsstellenverfahren gem. § 39 ArbnErfG die Patentstreitkammern der Landgerichte und die übergeordneten Oberlandesgerichte zuständig, um über Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen bzw. Diensterfindungen zu urteilen.

Dort hat die unterliegende Partei von Anfang an sämtliche Prozesskosten zu erstatten.

Ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts, der Diensterfindung oder der Erfindervergütung zu geben, hängt stets vom individuellen Versicherungsvertrag ab. Die meisten Versicherungsverträge sind allerdings insoweit recht restriktiv, da die Versicherer wissen, dass derartige Verfahren, die nicht selten die Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt erfordern, zum Teil relativ kostspielig sein können.

Hier setzt das von mir angebotene Konzept der Doppelqualifikation als Patentanwalt und Rechtsanwalt in einer einzigen Person an - ein zweiter Anwalt wird überflüssig, was auch Einfluss auf die Kosten hat.

Einzelheiten zur Rechtsschutzversicherung...

 

STREIT UM DIE DIENSTERFINDUNG MEIST NICHT VERSICHERT

Soweit keine besonderen Vereinbarungen mit der jeweiligen Rechtsschutzversicherung bestehen, sind die  "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" maßgeblich, kurz ARB.

Gemäß Ziff. 3.2.6. der unverbindlichen Muster-ARB 2012 der deutschen Versicherungswirtschaft, sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patentrechten und Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Das bedeutet, dass von den Rechtsschutzversicherern, die die Ziff. 3.2.6 der Muster-ARB 2012 übernommen haben, keine Deckungszusage zu erwarten ist. Anders kann das sein, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen eingreift.

 

VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR REINE VERGÜTUNGSSTREITIGKEITEN

Umstritten ist, ob ausnahmsweise die Rechtsschutzversicherung einspringt, wenn die Streitigkeit ausschließlich einen bereits nach Maßgabe des § 12 ArbnErfG vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellten oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzten Anspruch auf Zahlung von Arbeitnehmer-Erfindervergütung betrifft  - etwa weil der Arbeitgeber auf dem (wegen § 22 ArbnErfG unzutreffenden) Standpunkt steht, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung weiterer Erfindervergütung sei zu spät und daher durch eine arbeitsvertragliche oder eine tarifvertragliche Ausschlussklausel bzw. Verfallsklausel ausgeschlossen.

Aufgrund der bereits früher erfolgten Feststellung oder Festsetzung des Vergütungsanspruchs hat sich ein solcher Anspruch "verselbstständigt". Er steht aufgrund dessen nicht mehr mit dem für die Arbeitnehmererfindung beantragten bzw. erlangten Patent oder Gebrauchsmuster in ursächlichem Zusammenhang. Er ist daher auch nicht den Patentgerichten zugewiesen. Die Ziff. 3.2.6. der Muster-ARB 2012 ist somit auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar (strittig). Der Rechtsschutzversicherer sollte in einem solchen Fall eine Deckungszusage geben. Er muss hierzu aber unter Umständen erst durch stichhaltige Argumente des Versicherungsnehmers gebracht werden, der keine Bereitschaft signalisiert, nachzugeben.

 

VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR STREIT ÜBER VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE

Darüber hinaus besteht auch dann Anspruch auf Deckung durch die Rechtsschutzversicherung, wenn der Streit nicht eine Arbeitnehmererfindung betrifft, sondern stattdessen einen technischen Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers, also einen Vorschlag für eine technische Neuerung, die nicht patentfähig ist.

 

Weniger…

STEUERLICH ABSETZBAR | PROZESSKOSTEN

Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich lohnt, notfalls gerichtlich prüfen zu lassen, wie hoch der Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung wirklich ist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Kosten eines solchen Zivilprozesses im Regelfall mittlerweile steuerlich absetzbar sind, als außergewöhnliche Belastung.

Hier hat sich vor einiger Zeit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert.

Bis 2011 vertrat der BFH die Auffassung, dass die Prozesskosten eines z. B. um die Erfindervergütung bzw. Arbeitnehmererfindung geführten Zivilprozesses in der Regel nicht steuerlich absetzbar sind - die Kosten für solche Prozesse um die Erfindervergütung etc. wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen angesehen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar sind. Denn solche Kosten entstünden dem Steuerpflichtigen nicht "zwangsläufig", der Steuerpflichtige klagte in den Augen des BGH sozusagen "freiwillig", was natürlich keine außergewöhnliche Belastung darstellte.

Mit dem unter dem Az. VI R 42/10 ergangenen Urteil vom 12.05.2011 korrigiert der BFH seine Linie. Der BFH erkennt die Prozesskosten nunmehr als außergewöhnliche Belastungen an - solange sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Zivilprozess eingelassen hat.

Das bedeutet, dass nur noch die Kosten für solche Klagen nicht steuerlich absetzbar sind, die aus der Sicht eines verständigen Dritten von Angfang an keine Aussicht auf Erfolg boten. An dieser Stelle kommt es einmal mehr darauf an, dass die Klage in die Hände eines Spezialisten gelegt wird, der die Erfolgsaussichten genau abschätzen und gut begründet darlegen kann, auch gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Steuerberater des Mandanten.

Diese Rechtsprechungsänderung ist im "Ernstfall" natürlich gerade für die Arbeitnehmer, die als Entwickler und Konstrukteure gehobener Position tätig sind und daher mit ihrem Einkommen den Spitzensteuersatz erreicht haben, von einigem Interesse.