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PATENTNICHTIGKEITSKLAGEN BEI INSOLVENZ

VERFAHREN VOR DEM PATENTGERICHT │ § 240 ZPO

Die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten in einem eine Patentanmeldung, ein Patent, einen Einspruch oder eine Patentnichtigkeitsklage betreffenden, bereits anhängigen Verfahren vor dem Bundespatentgericht bereitet in der Praxis keine Schwierigkeiten:

§ 99 Abs 1 PatG bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend gelten, wenn die Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen - was gerade bei Patentnichtigkeitsklagen nicht der Fall ist. Hierzu ist auf BGH X ZR 118/94 - "Aufreißdeckel" zu verweisen.

Sinngemäß Gleiches gilt für ein ein Gebrauchsmuster betreffendes Verfahren vor dem BPatG, d. h. für die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA über einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster.

NICHTIGKEITSKLAGEN I. INS. │ PASSIVLEGITIMATION

Wenn eine Patentnichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent eines Patentinhabers eingereicht werden soll, über dessen Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder wenn ein Patentinhaber während des Nichtigkeitsverfahrens in Insolvenz geht, dann ist eine weitere Besonderheit zu beachten.

Das Zivilrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gegen den Gemeinschuldner zu richten ist, sondern gegen dessen Insolvenzverwalter, der Partei kraft Amtes wird.

Für Patentnichtigkeitsklagen gem. § 81 PatG gilt dieser Grundsatz nicht. 

Maßgeblich ist der Wortlaut des § 81, Abs. 1, Satz 2, PatG. Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Nichtigkeitsklage gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu richten ist. Nur dieser und nicht etwa der davon verschiedene, materiell berechtigte Patentinhaber hat die passive Prozessführungsbefugnis, vgl. BGH X ZR 43/91 - "Tauchcomputer". 

Dies gilt nach der Entscheidung BPatG 4 Ni 8/11 (EP) - "Verfahren zum Formen der Oberfläche eines Metallbehälters" auch dann, wenn das Streitpatent der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter unterliegt. 

Nach der zutreffenden Auffassung des BPatG hat § 81, Abs. 1, Satz 2, PatG zur Folge, dass der als Patentinhaber eingetragene Gemeinschuldner und nicht der Insolvenzverwalter zu verklagen und im Rubrum aufzuführen ist, vgl. auch BGH Ia ZR 167/63, GRUR 1967, 56 - "Gasheizplatte". 

Die Grundlage für diese Rechtsansicht bildet die Überlegung, dass die mit der Einsetzung eines Vermögensverwalters eintretende Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Patentinhabers nicht in das Patentregister eingetragen werden kann. Eine Auslegung des § 81, Abs. 1, Satz 2, PatG, die dahin geht, dass der Nichtigkeitskläger seine Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten hat, würde daher den mit der gesetzlichen Regelung (§§ 81, Abs. 1, Satz 2, §§ 99, Abs. 1, PatG i. V. m. § 265, Abs. 2 ZPO) verfolgten Zweck unterlaufen, dass der Kläger aus einem öffentlichen Register ersehen kann, gegen wen er seine Klage zu richten hat. 

Ausschlaggebend für die passive Prozessführungsbefugnis ist somit ausschließlich der Registerstand des Deutschen Patent- und Markenamts. Das gilt auch für ein aus einem europäischen Patent in Deutschland hervorgegangenes Patent. 

Das Bundespatentgericht knüpft damit an seine ältere Rechtsprechung an, vgl. BPatG, Urt. v. 26.6.1991 - 2 Ni 34/90.