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VERLETZUNGSKLAGEN IN DER INSOLVENZ

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IM FOKUS

Der Patentverletzer ist insolvent? Dann stellt sich die praktisch sehr relevante Frage, was bei Schutzrechtsverletzungsklagen, d. h. bei Patentverletzungsklagen, Markenverletzungsklagen und Designverletzungsklagen bzw. Klagen wegen EU-Geschmacksmusterverletzung zu beachten ist, falls vor oder während eines Klageverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des beklagten Verletzers eröffnet wird.

Das gilt analog auch für solche Klagen, mit denen auf der Grundlage des § 4 Nr. 9 UWG gegen den wettbewerbswidrigen Nachbau eines Produkts vorgegangen werden soll. Der nachfolgende Beitrag gibt Hinweise für die Praxis.

GESCHÄFTSFÜHRER │ ZUSÄTZLICHER "HAFTUNGSPARTNER"

Im Zusammenhang mit der Insolvenz einer ein Schutzrecht verletzenden Gesellschaft ist natürlich routinemäßig daran zu denken, die Klage auch auf den Geschäftsführer auszudehnen, um einen zusätzlichen Haftungspartner "in das Boot zu holen", neben der insolventen juristischen Person, die eigentlich primär für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich ist. Gerade bei einem Fremdgeschäftsführer, der sich aller Voraussicht nach nicht mit seinem Privatvermögen in der insolventen Gesellschaft engagiert hat, steigt auf diese Art und Weise die Chance, nach erfolgreichem Prozess zumindest die zu erstattenden Verfahrenskosten eintreiben zu können.

Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Geschäftsführer tatsächlich passivlegitimiert ist, wobei in diesem Zusammenhang die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, siehe etwa das im Jahr 2014 zur Geschäftsführerhaftung veröffentlichte Urteil BGH I ZR 242/12.

INSOLVENZ │ FEHLERFREI KLAGEN

Auch darüber hinaus gibt es allerdings einiges zu beachten.

Unmittelbar vor Einreichung der Klage muss geprüft werden, ob eventuell über das Vermögen der als Verletzer zu beklagenden Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

INSOLVENZ VOR KLAGEERHERBUNG

Ist das für die Schutzrechtsverletzung verantwortliche Unternehmen bereits vor Einreichung der Klage insolvent, gilt Folgendes:


Ergibt eine Klage überhaupt noch Sinn?

Selbstverständlich muss sich der Kläger in einer solchen Situation diese Frage beantworten, bevor er weiterhin etwas unternimmt.

Diese Frage dürfte zumindest in den Fällen, in denen die realistische Chance besteht, auch den Geschäftsführer "ins Boot zu holen" , und in denen man davon ausgehen kann, dass es nicht nur um den Vertrieb einer kleinen Zahl von rechtsverletzenden Produkten geht, durchaus zu bejahen sein - gerade bei Patentverletzungen sind die zu erwartenden Schadensersatzbeträge schnell im sechsstelligen Bereich angesiedet, sodass die Durchsetzung der Schadensersatzforderung u. U. auch dann lukrativ ist, wenn man am Ende nur eine Befriedigung mit der Insolvenzquote zu erwarten hat.


Den richtigen Beklagten wählen

Der Klageentwurf muss nun "umgeschrieben" werden. Die Klage darf nicht mehr gegen die frühere Schutzrechtsverletzerin und heutige Insolvenzschuldnerin als Beklagte gerichtet sein. Stattdessen ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes der richtige Beklagte.


Prüfen, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen noch sinnvoll ist

Darüber hinaus muss genau geprüft werden, ob es wirklich Sinn ergibt, mit der Klage nach wie vor auch den Unterlassungsanspruch zu verfolgen.

Denn der BGH hat mit seinem Urteil I ZR 158/07 - "Modulgerüst II" ausdrücklich festgestellt, dass wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten in der Person des Insolvenzverwalters nicht automatisch eine Wiederholungsgefahr begründen, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. Die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Insolvenzverwalter ergibt also nur dann Sinn, wenn entweder in der Person des Insolvenzverwalters Erstbegehungsgefahr nachgewiesen werden kann oder wenn sich sogar nachweisen lässt, dass auch unter der Leitung des Insolvenzverwalters bereits weitere Schutzrechtsverletzungen stattgefunden haben, sodass insoweit Wiederholungsgefahr besteht.

In diesem Zusammenhang wird sich der Inhaber des verletzten Schutzrechts überlegen müssen, ob es ratsam ist, den Insolvenzverwalter frühzeitig auf die Schutzrechtsverletzung aufmerksam zu machen (ohne ihn allerdings grundlos abzumahnen)  oder ihn zunächst gewähren zu lassen und dadurch womöglich nunmehr für seine Person Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nachweisbar zu machen.


Bestehende Ansprüche fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden

Darüber hinaus muss der Kläger unbedingt Vorkehrungen im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch treffen.

Es gilt nämlich, den Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden und abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter die Anmeldung bestreitet. Erst wenn der Insolvenzverwalter bestreitet, ist in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Klage geboten. Dabei kommt dem verletzten Schutzrechtsinhaber § 204 Abs. 1, Nr. 10 BGB zugute - die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren hemmt zunächst die Verjährung.

Die Anmeldung des zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruchs hat nach Maßgabe des § 45 der Insolvenzordnung zu geschehen, wobei § 174 InsO zu beachten ist. § 45 InsO legt fest, dass Forderungen, deren Geldbetrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen sind, der vom Gläubiger für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Der Inhaber des verletzten Schutzrechts kommt also nicht darum herum, eine plausible Schätzung des Schadens vorzunehmen, der ihm durch die widerrechtlichen Handlungen des in Insolvenz gefallenen Verletzers vermutlich entstanden ist, um den so ermittelten Betrag dann beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden.

Natürlich sollte die im Rahmen des § 45 InsO vorzunehmende Schätzung nicht ins Blaue hinein erfolgen, sondern realistisch sein und für den Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegt werden - wer regelmäßig Patentstreitverfahren bearbeitet, weiß, mit welchen Maßstäben man sich hier behelfen kann...

Die Tatsache, dass eine solche Schätzung unter Umständen mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden sein kann, liegt in der Natur der Sache. Schätzt der Kläger den Wert des dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs zu niedrig ein, dann beschränkt er sich unnötigerweise. Schätzt er den Wert des dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs zu hoch ein, dann wird er mit seiner gemäß § 179 der Insolvenzordnung zu erhebenden Feststellungsklage, die wegen des anschließenden Bestreitens des Schätzbetrages durch den Insolvenzverwalter geboten ist, teilweise unterliegen und einen Teil der Kosten zu tragen haben.

Wiederum etwas anders liegen die Dinge im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch des Klägers, der auf die Herausgabe der möglicherweise noch bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen, das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke oder das geschützte Design verletzenden Produkte zum Zwecke der Vernichtung gerichtet ist. Dieser Anspruch dürfte im Sinne des Insolvenzrechts ein Absonderungsrecht gewähren. Auch hier ist aber zu beachten, dass eine Anmeldung zur Insolvenztabelle zu erfolgen hat, da es sich um eine Ausfallforderung handeln dürfte.

 

INSOLVENZ DES VERLETZERS IM LAUFE DES VERLETZUNGSVERFAHRENS

Sofern der beklagte Schutzrechtsverletzer erst im Laufe des Verletzungsverfahrens insolvent wird, gilt das bis hierhin Gesagte sinngemäß:


Umstellung der Klage erforderlich

Der Verletzungsprozess wird zunächst unterbrochen, § 240 ZPO.

Sobald der Verletzungsprozess wieder aufgenommen wird, muss die Klage umgestellt werden, sie darf nicht länger gegen die Gemeinschuldnerin oder den Gemeinschuldner gerichtet sein, sondern ist von nun an gegen den Insolvenzverwalter zu richten. 


Den Unterlassungsanspruch für u. U. erledigt erklären

Sofern sich keine Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters nachweisen lässt, muss der Unterlassungsanspruch vor der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt werden, sodass insoweit nur noch über die Kosten entschieden werden kann.

Eine Weiterverfolgung der Unterlassungsansprüche gegen die nunmehr in Insolvenz gefallene Beklagte ist nicht möglich. Denn Unterlassungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 45 InsO und können daher nicht zur Tabelle angemeldet werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Umwandlung des Unterlassungsanspruchs in Geld der besonderen Art des Anspruchs nicht gerecht wird.

Selbstverständlich sollte man die Zeit zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der mündlichen Verhandlung nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits nutzen, um sorgfältig zu überprüfen, ob der Insolvenzverwalter wirklich keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist. Es kann durchaus sein, dass man nach einiger Zeit feststellt, dass sehr wohl eine Wiederholungsgefahr in Person des Insolvenzverwalters entstanden ist, etwa weil dieser den Betrieb fortführt und die schutzrechtsverletzenden Gegenstände veräußern lässt.


Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden

Ungeachtet der durch § 240 ZPO angeordneten Unterbrechung des Klageverfahrens durch die Insolvenz muss der Kläger im Übrigen unbedingt daran denken, seinen Schadensersatzanspruch nach § 45 InsO zu beziffern und fristgerecht beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden.

 

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