News

URHEBERRECHT | INDUSTRIEDESIGN

  » Kontakt

TECHNISCHES DESIGN │ SCHUTZ DURCH URHEBERRECHT

Urheberrecht aktuell Wer sich mit dem Schutz von Industriedesign oder Produktdesign befasst, d. h. mit dem Schutz des Designs von Gebrauchsgegenständen und Industrieprodukten, der sollte auch im Urheberrecht firm sein.

Denn das Urheberrecht kann auch das Industriedesign oder Produktdesign eines Gebrauchsgegenstandes schützen. Das gilt immer dann, wenn der Gebrauchsgegenstand über seine funktionsbedingte Form hinaus "künstlerisch" gestaltet ist, weil seine technische Funktion Raum für eine über das Alltägliche hinausgehende Formensprache lässt. Hierbei kann gerade der "gekonnt-minimalistische Charakter" eines Industriedesigns oder Produktdesigns Anlass sein, um dem Design den Schutz des Urheberrechts zuzusprechen.

DIE KEHRTWENDE DES BGH BEIM DESIGNSCHUTZ

Die Tatsache, dass auch "künstlerisch nicht allzu anspruchsvolle" Designs - von der kunsthandwerklichen Gestaltung bis hin zum Industriedesign - vom Urherberrecht geschützt sein können, hat in jüngerer Zeit verstärkt an Bedeutung gewonnen.

Der BGH hat mit seinem auf den für die Industrie auf den ersten Blick harmlos aussehenden Urteil I ZR 143/12 - "Geburtstagszug" eine Kehrtwende vollzogen, die auch für das Industriedesign gilt.

Das Urteil legt fest, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Nach Auffassung des BGH kann ein Spielzeug, wie es der nebenstehend abgebildete "Geburtstagszug" grob illustriert, schutzfähig sein.

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat in Sachen "Geburtstagszug" unter dem Aktenzeichen 6 U 74/10 inzwischen ein weiteres Urteil gefällt. Das OLG hat dem Geburtstagszug den beanspruchten Schutz des Urheberrechts erneut verwehrt - dieses Mal aber nur deshalb, weil sich herausgestellt hat, dass die Designerin bei ihrem Entwurf wohl von einer bereits recht ähnlichen Vorlage ausgehen konnte.

Die Tatsache, dass auch recht einfache Designs durch das Urheberrecht geschützt sein können, hat der BGH kürzlich in seinem den Parallelfall betreffenden Urteil I ZR 222/14 "Geburtstagskarawane" bestätigt.

Wie schon der Geburtstagszug besteht die Geburtstagskarawane aus einer Reihe von stilisierten Tieren, die nach Art einer Karawane hintereinanderstehen. Die Tiere sehen jeweils ähnlich aus, wie das der nebenstehende "blaue Rhino-Bär" illustriert, der in der Kanzlei des Verfassers erstellt wurde. Für derartige Tiere hatte die Designerin seinerzeit keine Vorlage, die sie lediglich abzuwandeln brauchte - weshalb auch der BGH gebilligt hat, dass diesen vergleichsweise einfachen Tierzeichnungen der Schutz des Urheberrechts zusteht.

BAUHAUS-KLASSIKER │ DESIGNKLASSIKER NACHKRIEGS-ÄRA

In den Genuss urheberrechtlichen Schutzes von Gebrauchsgegenständen kommen nicht zuletzt einige der Bauhaus-Klassiker und die in der Nachkriegs-Ära geschaffenen Möbel-Klassiker, Stühle, Sessel und Chairs, die unter dem Monopol des Urheberrechts heute z. B. von den Firmen Vitra und Thonet vertrieben werden.

Mehr…

Dementsprechend konsequent gehen Vitra und Thonet mittels Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen gegen von ihnen erkannte Urheberrechtsverletzungen vor.  

Gelegentlich spielt bei solchen Abmahnungen auch die Markenrechtsverletzung eine Rolle, denn in letzter Zeit wird zunehmend versucht, Bauhaus- und Nachkriegsklassiker durch die Eintragung von Bildmarken, die das Produkt selbst zeigen, "für die Ewigkeit" zu monopolisieren - anders als das irgendwann endende Urheberrecht sind Marken beliebig verlängerbar. So wird z. B. das Aussehen des Aluminium Chair EA von Charles und Ray Eames als solches zur Marke geadelt.

Weniger…

Ein anschauliches Beispiel für den urheberrechtlichen Schutz eines Bauhaus-Designs ist der 1926 von Mart Stam geschaffene, rechts abgebildete Stahlrohr-Freischwinger.

Diesem Stahlrohrfreischwinger von Mart Stam hat das OLG Düsseldorf vor nicht allzu langer Zeit nochmals seine Urheberrechtsschutzfähigkeit attestiert (I-20 U 120/08). Dabei machen das Urteil und seine Vorgeschichte zugleich augenfällig, dass die Entscheidung, ob eine unzulässige Annäherung an das Original vorliegt, im Einzelfall durchaus schwierig zu treffen ist und einiger Erfahrung im Umgang mit der Materie bedarf. Im Übrigen zeigt gerade der Fall um diesen Freischwinger, dass der Urheberrechtsschutz für einen solchen Gebrauchsgegenstand keineswegs schon immer eine Selbstverständlichkeit war.

Die Fa. Thonet, die heute die Exklusivrechte an diesem Freischwinger innehat, hatte seinerzeit in einem vor dem Reichsgericht geführten Rechtsstreit mit Mart Stam selbst die Auffassung vertreten, dass der Freischwinger eine rein technische Erfindung sei, die dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist.

Die Reihe der urheberrechtlich geschützten Möbelklassiker lässt sich fortsetzen. So hat das OLG Frankfurt schon vor geraumer Zeit auch dem von dem Architekten Fritz Haller unter Beteiligung von Paul und Ulrich Schärer entworfenen Möbelbausystem der Firma USM Haller urheberrechtlichen Schutz zugesprochen.

 

 

ZURÜCK