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LG Düsseldorf 4a O 342/06 - "pat. pending"

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Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.03.2007

Aktenzeichen 4a O 342/06


Anwaltliche Anmerkung

Im Fokus: Vorsicht bei Werbung mit angeblichem Patentschutz. Wer durch falsche Verwendung des Begriffs "pat. pending" bzw. "patent pending" oder "pat. pend." irreführend mit Patentschutz wirbt, der kann sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Dies zeigt der nachfolgend veröffentlichte, vom Landgericht in Düsseldorf entschiedene Fall "pat. pending". Denn nach § 9 UWG schuldet der wettbewerbswidrig mit nicht bestehendem Patentschutz Werbende den Ersatz des seinem Konkurrenten hierdurch entgangenen Gewinns.

Es kommt beim Schadensersatz für irreführende Werbung mit Patentschutz durch den Hinweis "pat. pending" nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde. Als entgangen gilt vielmehr nach § 252, Satz 2 BGB bereits der Gewinn, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Entscheidend ist also die auch die im Einzelfall bestehende Konkurrenzsituation. Stehen sich nur wenige Marktteilnehmer gegenüber oder ist die Konkurrenz praktisch unübersehbar?


Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 560,-- Euro zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2007 veranlasst worden sind, welche dem Kläger auferlegt werden.

III.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


Tatbestand

Der Kläger ist unter der Firma „A, e.K.“ im Handelsregister bei dem Amtsgericht B eingetragener Kaufmann und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Transportrollern insbesondere für den Einkauf. Der Kläger und sein Vater Günter C, der vor dem Kläger das Unternehmen geführt hat, sind als Anmelder und Erfinder mehrerer technischer Schutzrechte betreffend u.a. Transportroller und Einkaufsshopper im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen.

Die Beklagte zu 1) ist als Zweigniederlassung der D Ltd. im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Im- und Export im Groß- und Einzelhandel von Haushaltswaren und Neuheiten aller Art. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und als Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 296 14 xxx im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Er ist zudem als Inhaber („Registrant“) der Internet-Domain www… registriert. Unter der Domain ist auf der Startseite folgende Werbung veröffentlicht worden:  [wird im Urteil näher ausgeführt]

Der Kläger sieht in der Angabe „German patent office Munich; Deutsches Patentamt München; Reiner E, Intern. patent pend.“ unterhalb der Werbung für den Einkaufswagen mit der Bezeichnung „XY“ eine unzulässige Patentberühmung.

Er hat die Beklagten auf Unterlassung des Hinweises „Intern. patent pend.“ im geschäftlichen Verkehr mit Angebot und Vertrieb von Einkaufsrollern nach Maßgabe der Schutzansprüche des genannten Gebrauchsmusters des Beklagten zu 2) sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und mitgeteilt haben, dass nach Schaltung der beanstandeten Werbung im Internet ein Container mit ca. 400 Einkaufsrollern bezogen worden sei, von denen sich derzeit noch 80 Stück auf Lager befänden, so dass ca. 320 Stück verkauft worden seien, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Schadensersatz einen in das Schätzungsermessen des Gerichtes gemäß § 287 Abs. 1 ZPO gestellten Betrag, mindestens aber 500,-- € zu zahlen.

Im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2007 hat die Kammer die Klage auf Antrag der Beklagten abgewiesen, nachdem für den Kläger im Termin kein Rechtsvertreter erschienen war. Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 26.2.2007, der bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, angeschlossen.

Sie beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten der Teilerledigung stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.

Die Beklagten sind der Ansicht, der von dem Kläger beanstandete Zusatz „Intern. patent pend.“ bedeute lediglich, dass eine entsprechende Anmeldung veranlasst worden sei. Die Anmeldung sei schon vor geraumer Zeit durch einen Kooperationspartner in Taiwan und China vorgenommen worden. In China werde auch Designschutz als „patent“ bezeichnet. Im Übrigen hätten sie, die Beklagten, Gebrauchsmusterschutz an dem Kombinationseinkaufswagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung in zuerkannter Höhe zu, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 9 UWG.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind auf dem Markt für Einkaufs- und Transportroller tätig, so dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen vorliegt, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) für die von dem Kläger beanstandete Werbung ergibt sich aus seiner Stellung als eingetragener Inhaber der Internet-Domain, unter welcher die Werbung veröffentlicht wurde. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für das unternehmensbezogene Verhalten des Beklagten zu 2) als ihrem gesetzlichen Vertreter folgt aus § 8 Abs. 2 UWG, § 31 BGB analog.

Die Werbung der Beklagten zu 1) „Intern. patent pend.“ ist irreführend hinsichtlich der darin gemachten Angaben über bestehende geistige Eigentumsrechte betreffend die unter der Bezeichnung „XY“ vertriebenen Einkaufsroller. Bereits der Begriff „pat.pend.“ ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber einem patentrechtlich nicht vorgebildeten Publikum nicht hinreichend, um deutlich zu machen, dass ein Patent angemeldet, aber noch nicht erteilt ist (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 5, 6f.) Das gilt erst recht, wenn – wie hier - überhaupt kein Patent angemeldet, sondern lediglich ein Gebrauchsmuster eingetragen worden ist, das vor seiner Eintragung – anders als ein Patent vor seiner Erteilung – nicht von dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Vorliegen der Schutzfähigkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 GebrMG geprüft worden ist. Hinzu kommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der beanstandeten Werbung auch über die territoriale Reichweite des Schutzrechtes irre geführt werden. Der Werbung mit dem Begriff „intern. pat. pend.“ ruft die Vorstellung hervor, dass Patentschutz außer in Deutschland auch in anderen für den Wettbewerb bedeutsamen Industrienationen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1992, 150). Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall. Ob in China oder Taiwan Geschmacksmuster auch als „patents“ bezeichnet werden, ist für die Entscheidung unerheblich, weil dies nicht den Geltungsbereich des UWG betrifft.

Die irreführende Werbung ist auch schuldhaft platziert worden. Denn jedenfalls wenn der Beklagte zu 2) vor Veröffentlichung fachkundigen Rechtsrat eingeholt hätte, wäre er über den irreführenden Charakter der Werbung aufgeklärt worden.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, § 840 Abs. 1 BGB.

Der Kläger berechnet seinen Schaden nach dem Gewinn, den die Beklagte zu 1) aufgrund der irreführenden Werbung gemacht hat. Dabei ist nach Auskunftserteilung der Beklagten, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nach Veröffentlichung der irreführenden Werbung 320 Transportroller umgesetzt hat. Zwischen den Parteien ist gleichfalls unstreitig, dass die Einkaufsroller zu einem Preis von 35,-- € pro Stück vertrieben worden sind, wovon der Einkaufspreis in Höhe von 17,50 € in Abzug zu bringen ist. Damit ist durch den Vertrieb der Einkaufsroller insgesamt bei der Beklagten zu 1) ein Gesamtgewinn in Höhe von (320 x 17,5 € =) 5.600,-- € entstanden. Unter Anwendung des ihr in § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraumes nimmt die Kammer unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände an, dass 1/10 der von der Beklagten zu 1) vertriebenen Einkaufsroller auf die irreführende Werbung zurückzuführen sind. Damit beläuft sich der dem Kläger entstandene Schaden auf 560,-- €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 100 Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO. Soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt werden, haben sie auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen ebenfalls den Beklagten aufzuerlegen. Die insoweit ursprünglich von dem Kläger geltend gemachten Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung waren zulässig und begründet. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Beklagten haften dem Kläger hinsichtlich der Kosten als Gesamtschuldner. Da das Versäumnisurteil vom 23.1.2007 in gesetzlicher Weise ergangen ist, hat der Kläger die durch seine Säumnis veranlassten Kosten zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt bis zur Abgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen am 26.2.2007 50.000,-- €. Danach beläuft sich der Streitwert auf 560,-- € zuzüglich des Kosteninteresses aus 49.440,-- €.

 

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