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DIE ABMAHNKOSTENABWEHRKLAUSEL

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IM FOKUS

Die sog. Abwehr von Abmahnkosten durch eine Abmahnkostenabwehrklausel bzw. Abmahnkostenklausel. Hierunter versteht man eine Klausel, die gegen Abmahnkosten schützen soll. Beliebtheit und Wirksamkeit der "Anti-Abmahnkosten-Klausel" klaffen weit auseinander: Ihre Verwendung gegen Abmahnungen ist wirkungslos. Eine Abmahnkostenabwehrklausel  verpflichtet nach der Auffassung einiger Oberlandesgerichte ihren Benutzer jedoch dazu, selbst erst dann kostenpflichtig abzumahnen, wenn zuvor das Gespräch mit dem Konkurrenten gesucht worden ist. Der nachfolgende Beitrag fasst die entscheidenden Aspekte zur vermeintlichen Abwehr von Abmahnkosten durch eine Abmahnkostenklausel zusammen.

ABMAHNKOSTENKLAUSEL | WHOIS

Als Abmahnkostenabwehrklausel bezeichnet man den auf der Webseite veröffentlichten Hinweis "keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“.

Meist sind dieser Klausel zur Abwehr von Abmahnkosten noch mehr oder minder aggressive Zusätze angefügt, wie etwa "ohne vorangehende Kontaktaufnahme verursachte Abmahnkosten werden vollumfänglich zurückgewiesen. Nötigenfalls wird Widerklage wegen Verletzung der vorgenannten Bestimmungen erhoben".

Die Verwender einer solchen Abmahnkostenabwehrklausel glauben, mit dieser Art "Gesprächsbereitschaft" zu signalisieren, darum herum zu kommen, sofort Abmahnkosten erstatten zu müssen, wenn ein Wettbewerber an dem Internetauftritt bzw. Onlineshop etwas zu beanstanden hat. Als Argument gegen die Forderung,, die Abmahnkosten zu bezahlen, wird vorgebracht, eine Abmahnung sei doch gar nicht nötig gewesen, da erkennbar Gesprächsbereitschaft bestanden habe - und unnötige Maßnahmen führten schließlich nicht zu einer Kostenerstattungspflicht.

UNWIRKSAM ZUGUNSTEN DES VERWENDERS

Die Rechtslage im Zusammenhang mit den Abwehrklauseln zur Vermeidung von Abmahnkosten ist relativ eindeutig:

Wer bei seinem Konkurrenten einen Wettbewerbsverstoß entdeckt hat, muss ihm zwar die Gelegenheit geben, diesen abzustellen, bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Denn der Konkurrent kann sich andernfalls vor Gericht mit einem sofortigen Anerkenntnis unterwerfen, mit dem Argument, "er sei mit der Klage bzw. einstweiligen Verfügung überfallen worden". Daraufhin fallen sämtliche Kosten demjenigen zur Last, der das Gericht angerufen hat.

Allerdings steht es in dem Moment, in dem der gerügte Wettbewerbsverstoß über eine eindeutige Bagatelle hinausgeht, demjenigen, der den Wettbewerbsverstoß unterbinden möchte, frei, auf welche Art und Weise er den Konkurrenten vorgerichtlich auf den Wettbewerbsverstoß aufmerksam macht.

Niemand braucht sich darauf einzulassen, erst einmal selbst "irgendwie" mit dem Konkurrenten zu verhandeln, aus der Laiensphäre heraus.

Dies zu tun, ist auch nicht ratsam, da sich unter Umständen später Schwierigkeiten bei der Erstattung der Abmahnkosten ergeben können:

Wenn man erst dann den Anwalt einschaltet, nachdem man den Konkurrenten bereits auf den Wettbewerbsverstoß hingewiesen hat, und dieser ihn schon eindeutig in Abrede gestellt hat, dann stellt sich die Frage, ob das Nachschieben einer kostenpflichtigen Abmahnung vom Anwalt überhaupt noch erforderlich war. Nicht erforderliche, über das Ziel hinausschießende Maßnahmen ziehen aber keine Erstattungspflicht nach sich.

ABER SCHÄDLICH FÜR DEN VERWENDER

Eine Abmahnkostenabwehrklausel kann aber schädlich für ihren Verwender sein. 

Einige Oberlandesgerichte stehen auf dem Standpunkt, dass derjenige, der kundtue, dass man ihn erst einmal kontaktieren solle, bevor eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er seinerseits einen missliebigen Wettbewerber kostenpflichtig abmahnt, ohne zuvor mit ihm zunächst "kostenlosen" Kontakt aufgenommen zu haben.

So führt zum Beispiel das OLG Hamm in seinem am 31.01.2012 unter dem Az. I-4 U 169/11 ergangenen Urteil sinngemäß Folgendes aus:


Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insoweit maßgeblich sei, dass § 242 BGB selbstwidersprüchliches Verhalten sanktioniere: Verlange jemand vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung unter Androhung einer Sanktion einen Vorabkontakt, müsse er sich auch selbst so verhalten. Derjenige binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem Vorabkontakt verpflichtet hätte.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht das genauso, insoweit wird auf das unter dem Aktenzeichen I-20 U 52/15 ergangene Urteil vom 26.1.2016 verwiesen.

Eine andere Auffassung vertritt bisher das OLG Celle, vgl. den unter dem Az. 13 U 19/13 ergangenen Beschluss vom 28.3.2013.

Das OLG Celle hat massive rechtliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des OLG Hamm geäußert, im Ergebnis dann aber aus anderen Gründen die Bindungswirkung der Abmahnkostenabwehrklausel zu Lasten ihres Verwenders verneint: Der die Erstattung der Abmahnkosten verlangende Kläger hatte die Abwehrklausel nur im Zusammenhang mit seinen Angeboten für Bekleidung verwendet, seinen Gegner aber wegen eines Fehlers in dessen Geschäftsbereich der Nahrungsergänzungsmittel abgemahnt.

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