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PATENTVERLETZUNG DURCH WIEDERAUFBEREITUNG

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1958

Azktenzeichen I ZR 129/57

Stichwort „Förderrinne“

 

Redaktionelle Anmerkung

Ergänzung zum Beitrag "Patentverletzung beim 3D-Druck" Im Fokus dieses BGH-Urteils steht das Thema "Patentverletzung durch Wiederaufbereitung/Wiederaufarbeitung bzw. Patentverletzung durch Generalüberholung". Dieses alte Urteil ist neben der jüngeren BGH-Entscheidung "Palettenbehälter II" bis heute für die Beurteilung der Frage richtungsweisend, ob die Wiederaufbereitung eines Produkts eine zulässige Reparatur darstellt oder eine sog. Patentverletzung durch "Neuherstellung" vorliegt - gerade auch dort, wo es, ganz modern, um Reparaturen mithilfe von Ersatzteilen aus dem 3D-Drucker geht.

Der Vorwurf der Patentverletzung durch Wiederaufbereitung bzw. Generalüberholung steht in folgender Situation im Raum:

Gerade bei Produkten bzw. Maschinen mit mittelfristiger Lebenserwartung kann es vorkommen, dass das Podukt bereits zu einem Zeitpunkt das Ende seiner wirtschaftlichen Lebensdauer erreicht hat, an dem sein "Innenleben" noch durch nach wie vor in Kraft befindliche Patente geschützt wird. Wer in einem solchen Fall die eigentlich "entsorgungsreife" Maschine wiederaufbereitet und ihr so ein "zweites Leben" verschafft, der riskiert wegen Patentverletzung belangt zu werden, da die "Generalüberholung" unter Umständen als Neuherstellung gewertet wird. Das gilt - für manchen Techniker sicherlich überraschend - auch dann, wenn er das eigentliche, patentgeschützte Innenleben nicht erneuert, sondern nur dadurch wieder benutzbar macht, dass die unverzichtbare "Peripherie" wieder aufbereitet wird.

Als Faustformel lässt sich sagen, dass die Wiederaufarbeitung bzw. Generalüberholung der Maschine in dem Moment eine Patentverletzung (der noch nicht abgelaufenen Patente) darstellt, in dem die Wiederaufbereitung oder Generalüberholung einen Umfang hat, der über übliche Erhaltungsmaßnahmen eindeutig hinausgeht. Rinken/Kühnen (Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 14. A. 2014, §9 Rn. 49) bringen es treffend auf den Punkt:

Erledigt sich mit dem "Verbrauch" des Austauschteils der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes, liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor. Dann kommt es namentlich nicht darauf an, ob sich in dem "Austauschteil" die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.

Nachfolgend finden Sie das BGH-Urteil I ZR 129/57 im Volltext.


Amtlicher Leitsatz

Ausbesserungen von Teilen einer patentgeschützten Vorrichtung, die wegen ihrer spezifisch erfindungsfunktionellen Gestaltung und ihrer besonderen Anpassung an die geschützte Gesamtvorrichtung - wegen ihrer "erfindungsfunktionellen Individualisierung" - wie selbständig geschützte Kombinationsglieder zu behandeln sind, sind zumindest dann patentfrei, wenn die Ausbesserungen sich im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs halten und nicht zu einer Verlängerung der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung derartiger Ausbesserungen noch als normal anzusehenden Lebensdauer der Vorrichtung führen.

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Mai 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Patente Nr. 843 678 und 826 422 betreffend Förderrinnen.

Die Beklagte befaßt sich gewerbsmäßig mit dem Wiederherstellen von Förderrinnen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte verletze mit ihren Wiederherstellungsarbeiten die genannten Patente. Sie hat wegen vier verschiedener Arten von Arbeiten gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben und beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es zu unterlassen,

1. a)

Förderrinnen, bestehend aus zwei mit den Flanschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein Förderboden eingeschweißt ist, dessen Ränder schräg aufwärts gebogen sind, wobei zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit ihren schräg aufwärts und abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während an den Scheitelpunkten der waagerechte Teil des Förderbodens anschließt, in der Weise gewerbsmäßig wieder herzustellen sowie sich zur Wiederherstellung zu erbieten und auf solche Weise wiederhergestellte Förderrinnen gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, daß

1. aa)

aus verschlissenen Förderrinnen die noch brauchbaren Abschnitte herausgeschnitten und zusammengeschweißt werden;

2. bb)

die Seitenprofile von dem Förderboden abgeschnitten und durch Auftragsschweißung der frühere Querschnitt wiederhergestellt wird, worauf die Profile durch Schweißung wieder mit dem Förderboden verbunden werden;

3. cc)

die verschlissenen Führungen der Ketten gegebenenfalls nach Entfernung der verschlissenen Teile durch Ausflicken mittels eines Schweißvorganges wiederhergestellt werden; (Verletzung des Patents Nr. 843 678)

2. b)

Förderrinnen für Kettenförderer, die aus einer Reihe einzelner Rinnenschüsse zusammengesetzt sind, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Rinnenschüsse nur an ihren Enden, nicht dagegen auf den mittleren Teilen ihrer Länge gehärtet sind, sowie gebrauchte Förderrinnen in der Weise instandzusetzen, daß die Härtung nur an den Enden der Rinnenschüsse erfolgt

(Verletzung des Patents Nr. 826 422).

2.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter I, 1 bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen, Lieferpreise und Abnehmer;

II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 17. Juli 1956 und durch Schlußurteil vom 20. November 1956 den Anträgen zu I 1 a), aa), bb) und b) sowie den diesen Handlungen entsprechenden Anträgen auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben.

Durch das genannte Teilurteil hat das Landgericht den Antrag zu I 1 a), cc) mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrage,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Teilurteils

I.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen,

1.
es zu unterlassen, Förderrinnen, bestehend aus zwei mit den Flanschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein Förderboden eingeschweißt ist, wobei zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Förderboden V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit ihren schräg aufwärts und abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während an den Scheitelpunkten der Förderboden anschließt,

in der Weise gewerbsmäßig wiederherzustellen sowie sich zur Wiederherstellung zu erbieten und auf solche Weise wiederhergestellte Förderrinnen gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

daß die an ihren Enden verschlissenen Rinnenschüsse an den V-förmig eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an deren Verbindungsstellen mit dem Rinnenboden durch Schweißarbeiten wiederhergestellt werden;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der zu I 1 gekennzeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe der Lieferzeiten, -mengen, -preise und Abnehmer;

II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte hat die Klageänderung gerügt und die Auffassung vertreten, daß für die jetzt gestellten Klaganträge zum Teil das Rechtsschutzinteresse fehle, da darüber teilweise schon durch die rechtskräftig gewordenen Teile des landgerichtlichen Teilurteils entschieden worden sei. Im Übrigen seien die jetzt noch von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen patentrechtlich zulässig.

Das Oberlandesgericht hat eine Klageänderung verneint, das Rechtsschutzinteresse bejaht und die Berufung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die noch streitigen Klaganträge weiter.

Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Nachdem in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin vom 21. November 1958 festgestellt worden war, daß die Beklagte zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug, des Rechtsanwalts Dr. Blasendorff in Düsseldorf, zu diesem Termin am 3. Juli 1958 geladen worden war, hat die Klägerin beantragt, gegen die Beklagte das Versäumnisurteil zu erlassen und entsprechend den gemäß Schriftsatz vom 27. Dezember 1957 gestellten Anträgen zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Erfindung des Patents Nr. 843 678 bezieht sich auf Förderrinnen, insbesondere für Kratzförderer, die aus zwei mit Flanschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, den Seitenprofilen, bestehen.

Zwischen diesen Seitenprofilen ist etwa in halber Höhe ein Förderboden (Rinnenboden) eingeschweißt, dessen Ränder schräg aufwärts gebogen sind. Hierdurch soll die in den Seitenteilen der Rinne in dem Bewegungsbereich der Schleppketten liegende Kohle zur Mitte der Rinne hin abgeleitet werden, um eine unnötige Zerkleinerung durch die Ketten zu vermeiden. Weiter soll durch den abgebogenen Rand des Förderbodens unterhalb desselben ein toter Raum gebildet werden, in welchem die Köpfe von Kupplungsschrauben sowie von sonstigen, die Seitenprofile etwa in halber Höhe durchgreifenden Verbindungsgliedern geschützt untergebracht werden können. Zur Versteifung des gesamten Förderprofils werden erforderlichenfalls zwischen den Knickstellen des Förderbodens und den Seitenprofilen Flacheisenstege eingeschweißt (Patentschrift S. 1 Zeilen 1 - 22).

2.

Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Förderrinnen der beschriebenen Art weiter zu verstärken und zu versteifen und gleichzeitig den Arbeitsaufwand bei Herstellung der Rinnen zu verringern (Patentschrift S. 1 Zeilen 23-28).

3.

Die der Lösung dieses Problems dienende Erfindung besteht darin, daß zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens V-förmige Profilteile (Zwischenprofile) eingeschaltet werden, die mit ihren schräg aufwärts und schräg abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während sich an den Scheitelpunkten der waagerechte Teil des Förderbodens anschließt (Patentschrift S. 1 Zeilen 28 bis S. 2 Zeile 2)

Dementsprechend lautet der Anspruch 1 des Streitpatents:

Förderrinne, bestehend aus zwei mit den Flanschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein Förderboden eingeschweißt ist, dessen Ränder schräg aufwärts gebogen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit ihren schräg aufwärts und abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während an den Scheitelpunkten der waagerechte Teil des Förderbodens anschließt.

Durch den aufwärts gerichteten Schenkel des V-förmigen Profilteils wird die Ableitung der Kohle aus dem Bewegungsbereich der Schleppketten zur Mitte hin erreicht. Ferner bleibt zwischen den Schenkeln des V-förmigen Profilteils hinreichend Raum für die Unterbringung der Schraubenköpfe u.dgl. (S. 2 Zeilen 14-21).

4.

Die V-förmigen Profile können nach der Patentschrift in verschiedener Weise hergestellt und auch auf verschiedene Weise mit den Seitenprofilen und dem Förderboden verbunden werden.

a)
Sie können als selbständige Profile gewalzt und durch Schweißung mit den U-Eisen-Profilen und mit dem Förderboden verbunden werden (S. 2 Zeilen 3-6, 35-45, 50-52; Patentanspruch 2).

Der Förderboden kann auch in eine Nut der V-förmigen Zwischenprofile eingeschoben werden, wenn die Seitenprofile durch quer verlaufende Gleitkufen oder in sonstiger Weise miteinander verbunden sind (S. 2 Zeilen 46-50; Fig. 1).

b)
Die U-förmigen Seitenprofile können in einem Stück mit dem V-förmigen Mittelteil (Zwischenprofil) gewalzt werden. Nachträglich wird dann zwischen den Mittelscheiteln der beiden Zwischenprofile der Förderboden eingeschweißt (S. 2 Zeilen 6-9, 53-58; Fig.2; Anspruch 3).

c)
Schließlich können auch die U-förmigen Seitenprofile mit dem V-förmigen Mittelteil und dem Förderboden in einem Stück gewalzt werden, so daß jede Schweißarbeit fortfällt (S. 2 Zeilen 9-13, 66-68; Fig. 3; Anspruch 4).

5.

Die nach dem Streitpatent gebauten und unter dem Namen Westfalia-Panzerförderer bekannten Förderer der Klägerin sind aus einzelnen Rinnenschüssen zusammengesetzt. Jeder Rinnenschuß (Panzerrinne) ist 1,5 m lang. Insgesamt können die Panzerförderer der Klägerin bis zu 300 m Länge haben; ein einziger Panzerförderer kann also bis zu 200 Rinnenschüsse aufweisen (Prospekt Anlage 1 a, S.2). Die Zusammensetzung aus einzelnen Rinnenschüssen ermöglicht es, daß der Förderer sich den Unebenheiten der Fördersohle ohne Schwierigkeiten anpassen kann.

Aus der Art der Beanspruchung der Förderer ergibt sich, daß sie einem verhältnismäßig starken Verschleiß ausgesetzt sind. Besonders stark beansprucht und abgenutzt werden nicht nur die Rinnenenden, sondern auch die Profilenden. Die Profile, in deren Schutz die Schleppketten laufen, werden durch diese Ketten besonders dann erheblich abgeschliffen, wenn die Kette infolge der Knickung des Förderers das Profilende berührt. Die Abbildungen 4, 11 und 13 in der von der Klägerin überreichten blauen Mappe veranschaulichen die Verschleißmöglichkeiten.

 

II.

Die Klägerin, die als Patentinhaberin und Herstellerin an dem einwandfreien Betrieb ihrer Förderer in hohem Maße interessiert ist, hat eine Reihe von Firmen, die nach ihrer Auffassung eine hinreichende Gewähr für einwandfreie Ausbesserung der Förderrinnen bieten, mit entsprechenden "Lizenzen" ausgestattet. Die Beklagte, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Wiederherstellen von Förderrinnen, und zwar auch von Panzerförderern der Klägerin befaßt, arbeitet ohne eine solche "Lizenz" der Klägerin.

Durch das insoweit rechtskräftig gewordene Teilurteil des Landgerichts vom 17. Juli 1956 ist die Beklagte verurteilt worden, Ausbesserungsarbeiten zu unterlassen, bei denen aus verschiedenen Förderrinnen noch brauchbare Abschnitte herausgeschnitten und zusammengeschweißt werden oder, wenn es sich lediglich um die Ausbesserung von Seitenprofilen handelt, diese zunächst von dem Förderboden abgeschnitten werden, dann durch Auftragsschweissung der frühere Querschnitt (Profil) wiederhergestellt wird und schließlich die Seitenflächen durch Schweißung wieder mit dem Förderboden verbunden werden (Anträge I 1 a, aa und bb).

Die Klägerin hat der Beklagten weiter vorgeworfen, sie habe die verschlissenen Führungen der Ketten ohne Abtrennung des Förderbodens, gegebenenfalls nach Entfernung der verschlissenen Teile, durch Ausflicken mittels eines Schweißvorgangs - Auftragsschweißen oder Abbrennen und Neueinschweißen - wiederhergestellt (Abbildungen 11 und 14 der blauen Mappe, Berufungsurteil S. 2 unter Ziff. 3). Mit der Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, der Beklagten auch solche Ausbesserungsarbeiten zu verbieten, bei denen "die verschlissenen Oberführungen der Kette durch eine Auftragsschweißung wiederhergestellt werden" (Klageschrift S. 2 unter I 1 a, cc). Die Klägerin hat später diesen Antrag dahin geändert, daß der Beklagten verboten werde, Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen, bei denen "die verschlissenen Führungen der Ketten - gegebenenfalls nach Entfernung der verschlissenen Teile - durch Ausflicken mittels eines Schweißvorgangs wiederhergestellt werden" (Schriftsatz vom 9.April 1956 S. 3).

Die Beklagte hat bestritten, überhaupt bei von der Klägerin stammenden Rinnen die Kettenoberführungen durch Auftragsschweißungen wiederhergestellt zu haben, ohne den Boden der Rinne von den Profilen zu trennen. Sie hält jedoch derartige Arbeiten im Übrigen für patentrechtlich zulässig.

Das Landgericht hat den Antrag mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen und ausgeführt, der von jeder konkreten Verletzungshandlung losgelöste abstrakte Antrag, jede wie auch immer beschaffene Wiederherstellung der Kettenführung durch einen Schweißvorgang zu verbieten, sei nicht zulässig. Die von der Klägerin überreichte Zusammenstellung von Photographien in der blauen Mappe zeige deutlich, daß an den Kettenführungen der Förderrinne die verschiedensten Schäden auftreten könnten und daß man den Abnutzungen auf die verschiedenste Weise entgegentreten könne. Bei den in Abb. 14 gezeigten Auftragsschweißungen seien die angegriffenen Teile z.B. so frühzeitig repariert worden, daß man nur von Ausbesserungen sprechen könne, die der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Betriebszustandes der Gesamtvorrichtung während ihrer natürlichen Lebensdauer dienten (vgl. RG GRUR 1939, 611; Reimer, PatG 3.Aufl. § 6 Anm. 72). Solche Ausbesserungen seien ohne Erlaubnis des Patentinhabers zulässig. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wie die Beklagte im einzelnen verfahre. Es bleibe ihr unbenommen, in einzelnen Fällen, in denen die Beklagte Ausbesserungen vornehme, die einer Wiederherstellung der Rinne gleichkämen, Klage zu erheben, um ein auf die konkrete Verletzungshandlung abgestelltes Verbot zu erreichen.

Der von der Klägerin im Berufungsrechtszug gestellte, abgeänderte Antrag soll der vom Landgericht vermißten Klarstellung und Konkretisierung sowie der besseren Abgrenzung von den bereits rechtskräftig erledigten Klageanträgen zu I 1 a), aa) und bb) dienen. Das Berufungsgericht hat hierin entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge - für das Revisionsgericht bindend - keine unzulässige Klageänderung erblickt und ausgeführt, der im ersten Rechtszug gestellte Antrag habe sich gegen die Wiederherstellung schlechthin der verschiedenen Kettenführungen gerichtet; der neue Klagantrag dagegen erfasse nur noch die Wiederherstellung der an ihren Enden durch die Kettenbewegung verschlissenen Rinnenschüsse an den V-förmig eingezogenen Teilen der Seitenprofile und an ihren Verbindungsstellen mit dem Rinnenboden, also ganz bestimmte, durch die Kettenbewegung schadhaft gewordene Stellen, die der Kettenführung dienten. Hierüber sei durch die nicht angegriffenen Teile der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden worden. Diese rechtskräftig gewordenen Teile der Entscheidung befaßten sich nur mit dem Ab- und Herausschneiden und Wiederanbringen von ganzen Teilen, während jetzt nur noch das Ausbessern ohne vorherige Entfernung der betreffenden ganzen Förderrinnenteile, lediglich unter Entfernung unmittelbar der schadhaften Stellen, im Streit stehe.

Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen das "Rechtsschutzinteresse" für die neuen Klaganträge bejaht, obwohl es sich insoweit an sich um die Frage handelt, ob und in welchem Umfang die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung den neuen Klageanträgen entgegensteht. Die Einrede der Rechtskraft kann in der Tat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg erhoben werden. Da sich die Beklagte im Übrigen zu den in den neuen Anträgen bezeichneten Maßnahmen für berechtigt hält, ist jedenfalls eine Beeinträchtigungsgefahr gegeben, die die Klägerin nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage auch insoweit zu den neuen Klaganträgen berechtigt, als die Beklagte die beanstandeten Maßnahmen bisher noch nicht vorgenommen haben sollte. In diesem Sinn kann allerdings auch für die neuen Anträge, die vom Berufungsgericht aus sachlichen Gründen abgewiesen und nunmehr Gegenstand der Revision sind, das "Rechtsschutzinteresse" bejaht werden.

 

III.

Danach ist die patentrechtliche Zulässigkeit von Ausbesserungen zu prüfen, bei denen, ohne daß die seitlichen Profile von dem Förderboden getrennt werden, 1. entweder Teile der Seitenprofile entfernt und durch anderweite Teile, die neu gefertigt oder aus anderen Förderrinnen herausgeschnitten werden können, ersetzt werden, oder 2. das ursprüngliche Profil der beschädigten Seitenprofile durch Auftragsschweißen wiederhergestellt wird (Revisionsbegründung S. 3; BU.S.2 unter 3, Abbildungen 11-14 der blauen Anlagemappe).

Bei der Prüfung dieser Frage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Ausschlußrecht des Patentinhabers durch den Verkauf der patentierten Vorrichtung, durch welchen er den Lohn für seine Erfindung erhält, grundsätzlich verbraucht wird. Nach diesem Grundsatz der "Erschöpfung des Patentrechts" wird jedes patentgeschützte Erzeugnis, das einmal berechtigterweise in den Verkehr gelangt, gemeinfrei benutzbar, ohne daß es hierzu noch einer besonderen - auch nur stillschweigenden - Lizenzerteilung bedarf (Lindenmaier, PatG 4.Aufl. § 6 Anm. 41 S.173). Der Erwerber einer solchen durch berechtigtes Inverkehrbringen gemeinfrei gewordenen Vorrichtung kann über sie in jeder Hinsicht frei verfügen und sie demgemäß auch ungehindert nutzen und gebrauchen. Ob und inwieweit er jedoch die ganz oder teilweise schadhaft oder unbrauchbar gewordene, durch Sachpatent geschützte Vorrichtung - ohne besondere Erlaubnis des Patentinhabers - ausbessern oder wiederherstellen darf, hängt einerseits von der Bedeutung des geschützten Erfindungsgedankens für die betreffenden Teile der Vorrichtung (s. unter Ziff. IV 1), andererseits von der Art der an ihnen vorgenommenen Ausbesserungs- und Wiederherstellungsarbeiten ab (s. unter Ziff. IV 2).

 

IV.

Nach dem im Revisionsrechtszug noch streitigen Antrag richtet sich das von der Klägerin erstrebte Verbot gegen solche Ausbesserungsarbeiten, durch die die an ihren Enden verschlissenen Rinnenschüsse an den V-förmig eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an ihren Verbindungsstellen mit dem Rinnenboden durch Schweißarbeiten wiederhergestellt werden. Danach handelt es sich bei den auszubessernden Teilen um Verschleißstellen an den Enden der Rinnenschüsse, und zwar einmal um die V-förmig eingezogenen Teile der Seitenprofile und zum anderen um ihre Verbindungsstellen mit dem Rinnenboden. Die streitigen Ausbesserungen bestehen der Art nach in Schweißarbeiten.

1.

a)
Daß sich der mit dem Patent Nr. 843 678 erworbene Schutz auch auf die V-förmigen Profilteile erstreckt, die zwischen den Seitenprofilen und dem Rinnenboden eingeschaltet sind, kann nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nicht zweifelhaft sein.

b)
Das Gleiche muß aber auch für die "Verbindungsstellen" der V-förmigen Profilteile mit dem Förderboden (Rinnenboden) gelten. Da der Kern der Erfindung gerade in dem "Einschalten" V-förmiger Profilteile zwischen den U-förmigen Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens besteht (Patentschrift S. 2 Zeilen 28-31; kennzeichnender Teil des Anspruchs 1), werden diese Teile, in denen sich der Erfindungsgedanke unmittelbar verwirklicht, von dem Patentschutz miterfaßt.

c)
Bei den V-förmigen Profilteilen und ihren "Verbindungsstellen" mit dem Förderboden handelt es sich um Unterkombinationen oder Einzelelemente einer Kombination, die als solche für sich allein keinen selbständigen Patentschutz genießen. Trotzdem kommt ihnen, wie Lindenmaier in GRUR 1952, 294, 298 f im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 2, 387, 392 f [BGH 15.06.1951 - I ZR 59/50] zutreffend ausgeführt hat, der gleiche Schutz zu, wenn die Teile "erfindungsfunktionell individualisiert" sind, d.h. wenn es sich um Teile einer Kombination handelt, die zur Verwendung in der Kombination einer besonderen erfindungsfunktionellen Gestaltung ("Anpassung") bedürfen, weil sie in der Technik sonst in ihrer erfindungsfunktionellen Gestaltung nicht vorkommen. Das Berufungsgericht hat zwar diese Frage der "erfindungsfunktionellen Individualisierung" der in dem streitigen Klagantrag angegebenen Ausbesserungsstellen offen gelassen. Die Frage kann aber aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Streitpatents und die besondere Art der Gestaltung der erfindungsgemäßen Förderrinnen für die V-förmigen Profilteile und ihre "Verbindungsstellen" unbedenklich bejaht werden.

2.

Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über den Unterlassungsantrag allein davon ab, ob die von der Klägerin als Patentinhaberin beanstandeten Ausbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten der Beklagten nach Art und Ausmaß als "Neuerstellen" oder "Neuherstellen" anzusehen und damit dem - nur dem Patentinhaber vorbehaltenen - "Herstellen" im Sinne des § 6 PatG gleichzusetzen sind.

Nach dem Grundsatz der "Erschöpfung des Patentrechts" kann der Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung nach Belieben verfahren. Hierzu gehört in erster Linie das Recht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Lindenmaier, GRUR 1939, 505, 508 f). Was unter bestimmungsgemäßem Gebrauch im einzelnen zu verstehen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Einschränkungen des Patentinhabers könnten im Einzelfall nur rein schuldrechtliche Bedeutung haben (Lindenmaier, PatG § 6 Anm.41 S.174 unten). Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer geschützten Vorrichtung gehören alle üblichen Maßnahmen zur Inbetriebnahme, zum Inbetriebhalten und zur Pflege der Vorrichtung. Hierzu rechnen auch alle Ausbesserungen, soweit sie nicht unter den Begriff der "Neuerstellung" fallen (Lindenmaier aaO. § 6 Anm. 43 S. 176 unten und S. 177 unter II a, GRUR 1952, 294, 296 f; ebenso Privatgutachten S. 2, 2.Abs. Satz 1).

Ob es sich noch um eine zulässige Ausbesserung oder bereits um eine unzulässige Neuerstellung handelt, ist im wesentlichen Tatfrage.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum zum bestimmungsgemäßen Gebrauch solche Ausbesserungen gerechnet, die während der normalen Lebensdauer der patentierten Gesamtvorrichtung von vornherein vorgesehen sind oder als vorgesehen betrachtet werden müssen, und auf Grund tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts festgestellt, daß es sich im vorliegenden Fall um derartige Ausbesserungen handelt:

Sie betreffen die Instandsetzung von Rinnenschüssen, die an ihren Enden durch die Bewegung der Ketten besonders beansprucht und verhältnismäßig schnell schadhaft und reparaturbedürftig werden. Das Entstehen solcher schadhaften Stellen wird während der normalen Lebensdauer der Förderrinnen von vornherein von den Beteiligten in Betracht gezogen. Wie das Berufungsgericht feststellt, spricht hierfür auch der Inhalt der "Lizenzvereinbarung", die die Klägerin am 17./26.Oktober 1955 mit dem Kohlenbergwerk Peißenberg getroffen hat. Wie die Klägerin selbst ausgeführt hat (Berufungsbegründung), liegt es nach Art und Ausmaß der Beanspruchung der Förderrinnen auf der Hand, daß monatlich eine recht hohe Zahl mehr oder weniger stark reparaturbedürftiger Rinnenschüsse anfällt. Bei den Wiederherstellungsarbeiten, die Gegenstand des noch streitigen Unterlassungsanspruchs sind, kann es sich festgestelltermaßen nur um von vornherein übersehbare kleinere Reparaturen handeln, wie sie beispielsweise durch die von der Klägerin angezogenen Abbildungen 11 - 14 der blauen Mappe veranschaulicht werden. Derartige Ausbesserungen schadhafter kleiner Stellen können einer Neuerstellung nicht gleichgeachtet werden.

Um eine unzulässige Neuerstellung würde es sich dagegen z.B. bei dem Zusammenbau verschiedener intakt gebliebener Einzelteile handeln, wie dies nach dem bereits rechtskräftig erledigten Klagantrag zu I 1 a) aa) der Fall war (vgl. auch RG GRUR 1926, 339, 340).

Für die im vorliegenden Fall vorgenommene Beurteilung kann in gewisser Hinsicht das auch von Lindenmaier in GRUR 1952, 294, 296 f erörterte Motorblock-Urteil BGHZ 1, 194 herangezogen werden.

Die Motorblöcke, die im Laufe ihrer Benutzung Sprünge und Risse erhalten hatten und deshalb nicht mehr verwendungsfähig waren, wurden mittels eines geschützten Spritzverfahrens repariert. Das Berufungsgericht hatte hierin lediglich eine Ausbesserung gesehen, was vom Revisionsgericht aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden war. Für den Fall, daß der Motorblock durch ein Sachpatent geschützt gewesen wäre, nimmt auch Lindenmaier aaO. mit Recht an, daß der Erwerber des Motorblocks im Verhältnis zum Inhaber des Schutzrechtes zur Ausbesserung des Motorblocks durch Spritzverfahren befugt gewesen wäre.

Was dort für die Anwendung des Spritzverfahrens auf rissig und unbrauchbar gewordenen Motorblocks ausgeführt wird, läßt sich hier entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Rechtsverstoß auf ähnlich geartete Schweißarbeiten übertragen, wie sie hier an schadhaft gewordenen Rinnenschüssen vorgenommen werden.

Soweit Lindenmaier in dem Privatgutachten auf S. 6 ausführt, "an sich müsse patentrechtlich jede Ausbesserung eines zwar nicht selbständig geschützten, aber erfindungsfunktionell wesentlichen Teils einer Gesamtvorrichtung als vom Patentrecht erfaßt betrachtet werden", kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sie findet auch keine Stütze in den an dieser Stelle angeführten Ausführungen Lindenmaiers in GRUR 1952, 294 und in dem Mülltonnen-Urteil II in GRUR 1951, 452.

Nicht durch jede Ausbesserung, sondern nur durch solche Ausbesserungen, die einer Neuerstellung gleichzuachten sind, kann das Recht des Patentinhabers verletzt werden, wie auch Lindenmaier nicht nur in GRUR 1952, 294 ff, sondern auch in seinem Kommentar § 6 Anm. 43 S. 176 f. ausgeführt hat.

Ausbesserungen, die nicht unter den Begriff der Neuerstellung fallen, sind im Rahmen des Inbetriebhaltens und der pfleglichen Behandlung nach der Auffassung Lindenmaiers sogar dann patentfrei, wenn die normale Lebensdauer der Vorrichtung verlängert wird (a.A. Ohnesorge, Mitt. 1937, 38, 41; Reimer, PatG 2.Aufl. § 6 Anm. 72 S. 268). Eine Stellungnahme zu dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil im vorliegenden Fall kein hinreichender Anhalt für die Annahme besteht, daß durch die Ausbesserung der schadhaften kleinen Stellen die als normal anzusehende Gesamtlebensdauer der Förderrinnen in beachtlichem Maß verlängert wird. Es mag sein, daß der verhältnismäßig schnelle, starke Verschleiß der Rinnenschüsse an ihren Enden, wie die Revision vorträgt, auch bei pfleglicher Behandlung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vor Ort nicht zu verhindern ist. Das schließt aber nach Sachlage nicht aus, daß die normale Lebensdauer der Verrichtungen auch nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der hier streitigen, von vornherein vorgesehenen Ausbesserungsarbeiten zu bemessen ist.

Die Unterlassung derartiger Ausbesserungsarbeiten würde nach der Verkehrsauffassung vielmehr zu einer "anormalen Verkürzung" der Lebensdauer der Förderrinnen führen. Wäre jedoch, wie Lindenmaier in dem Privatgutachten meint, jede Ausbesserung (nicht etwa "jede Auswechselung") eines - selbständig - patentgeschützten oder erfindungsfunktionell wesentlichen Teils einer geschützten Gesamtvorrichtung noch vom Patentrecht erfaßt, so würde dies zu einem nicht gerechtfertigten Reparaturmonopol des Patentinhabers führen.

Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Patentinhaber dann den Käufer einer patentierten Förderrinne zwingen könnte, diese bereits zu verschrotten, wenn sie im Wesentlichen noch brauchbar sei; das sei aber weder dem Abnehmer wirtschaftlich zumutbar, noch erfordere dies die Interessen des Patentinhabers.

Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Ausbesserungslizenz stillschweigend erteilt worden ist, kommt es nach dem Gesagten nicht an.

Denn aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Ausbesserung, die nach den Umständen des Falles einer Neuerstellung nicht gleichzusetzen ist, patentfrei ist, so daß es keiner Lizenzerteilung bedarf. Hierzu hat das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß mit maschinellen Vorrichtungen arbeitende Betriebe derartige Reparaturen selber vornehmen oder vornehmen lassen, ohne ihren Lieferanten bei patentierten Vorrichtungen dafür noch eine besondere Lizenz zu zahlen. Das beweise auch die überreichte Vereinbarung der Klägerin mit dem Kohlenbergwerk Peißenberg, in der die Klägerin eine "kostenlose Lizenz" erteilt habe. Ob diese Vereinbarung als Beweis für die Auffassung des Berufungsgerichts anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; zumindest spricht die Erteilung einer kostenlosen Lizenz nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint.

Es fehlt nach dem Vortrag der Parteien auch jeder hinreichende Anhalt für die Annahme, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts widerspreche der Verkehrsauffassung; sie liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und steht auch im Einklang mit den Ausführungen von Lindenmaier in GRUR 1939, 505, 512 und Reimer (PatG 2.Aufl. Anm. 69 S.267), die zu dem Ergebnis gelangen, daß die Frage, ob und wann ein Wiederherstellen und Aufbessern im Rahmen des dem Patentinhaber vorbehaltenen Herstellens liege, von Fall zu Fall unter Abwägung des angemessenen Erfinderinteresses und der Bedürfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirtschafts- und Verkehrslebens entschieden werden müsse (vgl. auch Tetzner, PatG § 6 Anm.6). Dieser Grundsatz wird letzten Endes immer bei der Beurteilung der Frage, wann eine Ausbesserung zu einer unzulässigen Neuerstellung wird, maßgebend sein müssen.

Dem stehen auch die Ausführungen Lindenmaiers in GRUR 1952, 294 nicht entgegen, die sich übrigens weniger mit der Art der Ausbesserungsarbeiten als mit den als geschützt anzusehenden Teilen einer Gesamtvorrichtung befassen. In jedem Fall ergibt sich aus dem Erfinderinteresse, daß eine als Ausbesserung getarnte Neuerstellung nicht patentfrei sein kann.

Da die Angriffe der Revision sich im Wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts richten, kann sie aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben, so daß durch - unechtes - Versäumnisurteil (§§ 557, 331 Abs.2, 2.Halbsatz) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu erkennen war, wie geschehen.

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