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SCHUTZRECHTE IN DER INSOLVENZ

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IM FOKUS

Was passiert bei Insolvenz mit den Patenten, Marken, eingetragenen Designs und EU-Geschmacksmustern des insolventen Unternehmens? Im Fall der Insolvenz bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss nicht zuletzt in Bezug auf Patentanmeldungen einiges beachtet werdenDie Insolvenz unterbricht  das Prüfungsverfahren vor dem DPMA für deutsche Patentanmeldungen, Markenanmeldungen und Designanmeldungen NICHT. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter nicht davon befreit ist, die amtlichen Jahresgebühren bzw. Verlängerungsgebühren für die Patente, Geschmacksmuster und Marken des insolventen Unternehmens fristgerecht zu bezahlen - denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt insoweit keinen Aufschub. Der nachfolgende Beitrag gibt Hinweise für die Praxis.

VORSICHT FALLE

Vorab der Hinweis auf §117 InsO:  Die bisherige Vollmacht des betreuenden Patentanwalts ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Da es nicht selten ist, dass für einen insolventen Patentanmelder in letzter Minute Patentanmeldungen gerettet werden müssen erscheint es sinnvoll, wenn der Patentanwalt den Insolvenzverwalter rechtzeitig um Erteilung einer Vollmacht bittet um im Eilfall handlungsfähig zu sein. 

AUSGANGSPUNKT | VERFAHREN VOR DEN ÄMTERN DAUERN...

Es dauert in vielen Fällen etwa zwei bis vier Jahre, bis eine Patentanmeldung das amtliche Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und dann das Patent erteilt wird. Zwischenzeitlich kann es zur Insolvenz des Patentanmelders kommen. Dann stellt sich die Frage, was mit dem Patenterteilungsverfahren und seinen laufenden Fristen passiert.

Darüber hinaus müssen für Patente und Patentanmeldungen fristgerecht die amtlichen Jahresgebühren eingezahlt werden. Also können sich auch insoweit Probleme ergeben, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.  

Für Marken und Markenanmeldungen gilt Ähnliches. Allerdings sind die Verfahrensdauern bei Markenanmeldungen kürzer. Zudem müssen für eingetragene Marken nicht jedes Jahr Verlängerungsgebühren einbezahlt werden. Daher ist die Situation im Hinblick auf Marken und Markenanmeldungen des insolventen Unternehmens meist etwas entspannter.

SCHUTZRECHTE IN DER INSOLVENZ | GILT § 240 ZPO?

Was gemäß § 240 ZPO für laufende Gerichtsverfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, ist unter Anwälten allgemein bekannt:

Das Gerichtsverfahren wird unterbrochen, der Lauf der den Parteien gesetzten Fristen hört auf.

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Die Tatsache, dass der Fristlauf unterbrochen wird, hat zur Folge, dass nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt, § 249 Abs. 1 ZPO. Wobei dies bei vorläufiger Insolvenzverwaltung natürlich nur dann gilt, wenn ein "starker Insolvenzverwalter" bestellt wird. Sofern nur ein vorläufiger, schwacher Insolvenzverwalter bestellt wird, tritt diese Rechtsfolge des § 240 ZPO bekanntlich nur dann ein, wenn gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen wird.

Weniger…

Soweit die zivilprozessuale "Routine", die in dieser Form allerdings nicht unbesehen auf die Schutzrechtserteilungsverfahren vor den Patentämtern übertragen werden kann.

INSOLVENZ │ VERFAHREN VOR DEN ÄMTERN

Für die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt besteht eine mit § 240 ZPO vergleichbare Regelung in Gestalt der Regel 142 Abs. 1 lit. b EPÜ: Das Patenterteilungsverfahren und das Einspruchsverfahren werden durch die Insolvenz des Patentanmelders oder Patentinhabers unterbrochen. 

Auf die Verpflichtung zur Einzahlung der jeweils fälligen Jahresgebühren hat das allerdings keinen Einfluss. Insoweit ist für das Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt die Regel 142 Abs. 4 EPÜ zu beachten, wonach auch ein insolventer Patentinhaber fristgerecht die fälligen Jahresgebühren zu entrichten hat.

Nun sollte man meinen, dass sinngemäß Gleiches auch für die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gilt. Dem ist jedoch nicht so, die Insolvenz führt hier nicht ohne Weiteres zur Unterbrechung des Patentanmeldeverfahrens vor dem DPMA.

Auf den ersten Blick liegt es nahe, davon auszugehen, dass § 240 ZPO auf das patentamtliche Verfahren analog anwendbar ist. Hiervon ging früher auch das DPMA aus.

Vor einigen Jahren hat das DPMA seine Rechtsauffassung jedoch geändert. Das DPMA geht nun laut der nach wie vor aktuellen Mitteilung Nr. 20/08 davon aus, dass § 240 ZPO in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nicht anwendbar ist, da für das patentamtliche Verfahren keine dem § 99 Abs. 1 PatG entsprechende Verweisung auf die Vorschriften der ZPO existiert. Das DPMA beruft sich zur Begründung dieser Ansicht auf die Entscheidung BGH X ZB 5/07 - "Sägeblatt"

Die Begründung des DPMA hierfür überzeugt nicht, denn der BGH setzt sich in der fraglichen Entscheidung allein mit der Verpflichtung zur Einzahlung der Jahresgebühren auseinander, die nicht davon abhängt, ob überhaupt noch ein Amtsverfahren anhängig ist oder nicht.

Sachlich spricht allerdings einiges für die Auffassung des DPMA. Denn das eigentliche Schutzrechtserteilungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren und daher mit der Verfahrensart, die § 240 ZPO zugrunde liegt, nicht voll vergleichbar. Somit ist in der Tat fraglich, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO im Schutzrechtserteilungsverfahren gegeben sind. An diese Überlegung knüpfen die Senate des BPatG an und unterscheiden danach, ob das jeweilige Schutzrechtsverfahren mit einem vor dem Amt kontradiktorischen Verfahren vergleichbar ist oder nicht. Hier hat sich eine verzweigte Rechtsprechung der unterschiedlichen Senate des BPatG entwickelt, die man ggf. kennen muss.

Immer wieder zu Fehlern führt darüber hinaus die Tatsache, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch beim DPMA nicht dazu führt, dass die Fristen zur rechtzeitigen Einzahlung der Jahresgebühren unterbrochen werden - der BGH hat entschieden, dass § 240 ZPO nicht auf die gesetzlichen Fristen zur Einzahlung der Verlängerungsgebühren anwendbar ist, vgl. BGH X ZB 5/07 - "Sägeblatt". 

ANMELDERBESCHWERDE AM PATENTGERICHT │ § 240 ZPO

Die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten in einem ein Patent oder eine Patentanmeldung betreffenden Verfahren vor dem Bundespatentgericht bereitet in der Praxis keine Schwierigkeiten:

§ 99 Abs 1 PatG bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend gelten, wenn die Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen, was nicht der Fall ist, vgl. BGH GRUR 1995, 395 - "Aufreißdeckel".

Sinngemäß Gleiches gilt für ein ein Gebrauchsmuster betreffendes Verfahren vor dem BPatG.

 

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