VERWALTUNG VON DIENSTERFINDUNGEN
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ERFINDERVERGÜTUNG │ ABRECHNUNGSSERVICE
Für Diensterfindungen ist vom Arbeitgeber - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorzugsweise jährlich - Erfindervergütung abzurechnen und zu bezahlen. Eine solche Abrechnung der Erfindervergütung führt bei Unternehmen mit größeren Patentportfolios zu beachtlichem Verwaltungsaufwand, der gerne durch "Outsourcing" bewältigt wird.
Wir bieten die komplette Abwicklung der turnusgemäßen Abrechnung der Erfindervergütung gegenüber den Arbeitnehmern an. Als jährlichen "Input" benötigen wir nur die aktuellen Umsatzzahlen oder Lizenzeinnahmen bzw. die Information, dass die Erfindung auch im vergangenen Jahr nicht verwertet wurde. Die restlichen für die Abrechnung benötigten Schutzrechtsinformationen über die Patente und Gebrauchsmuster der Mandanten sind bei uns ja ohnehin in der kanzleiinternen Schutzrechtsdatenbank tagesaktuell hinterlegt.
ERFINDERVERGÜTUNG │ PAUSCHALVERGÜTUNGSMODELLE
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Schutzrechten für Arbeitnehmererfindungen zu reduzieren, bietet es sich an, über die Einführung eines Pauschalvergütungsmodells nachzudenken.
Dies auch deshalb, weil das ArbnErfG dem Arbeitgeber nicht nur für die Erfindervergütung, sonden auch für die Verwaltung von Patenten und Gebrauchsmustern, die für eine Arbeitnehmererfindung angemeldet wurden, zwingende Vorgaben macht. Diese Vorgaben lassen sich bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung recht gut nebenher erledigen.
PRAGMATISCHE LÖSUNGEN │ ZUM BEIDERSEITIGEN VORTEIL
Die im vorhergehenden Absatz unter "Mehr" dargelegten gesetzlichen Regelungen zur Übernahme und zur Auslandsnachanmeldung gewinnen zwar nur selten praktische Bedeutung - den meisten Arbeitnehmern sind die Kosten für die Aufrechterhaltung und Weiterverfolgung von Schutzrechten auf eigene Rechnung zu groß. Dennoch bergen diese Regelungen immer wieder Konfliktpotential.
Es ist daher empfehlenswert, dass sich der Arbeitgeber nach der Inanspruchnahme der Diensterfindung frühzeitig das Recht zur Schutzrechtsübernahme und zur Auslandsnachanmeldung vom Arbeitnehmer abtreten lässt, typischerweise gegen Zahlung eines Pauschalbetrages, wie im vorhergehenden Absatz schon angedeutet.
So entsteht meist eine echte "Win-win-Situation"...
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