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DAS GEBRAUCHSMUSTER

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GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG IM FOKUS

Beitrag vom 20.10.2024:

Macht ein Gebrauchmuster Sinn? Dies ist Überblick für alle, die wissen möchten, 

  • ob für ihre Lösung eine Gebrauchsmusteranmeldung in Frage kommt, 
  • was ein Gebrauchsmuster kostet
  • wie eine Gebrauchsmusteranmeldung abläuft
  • welchen praktischen Nutzen ein Gebrauchsmuster wirklich hat. 

Mit einem auf Gebrauchsmuster spezialisierten Anwalt sind die Kosten für eine Gebrauchsmusteranmeldung niedriger und die taktischen Möglichkeiten mit dem Gebrauchsmuster Raubkopierer zu behindern deutlich vielfältiger, als Sie das vermutlich erwarten   Konkrete Informationen zu den Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung und darüber hinaus im nachfolgenden Beitrag - Wer es eilig hat nutzt bitte den nachfolgenden Schnellzugriff und klickt auf auf "gehe zu".

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VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN GEBRAUCHSMUSTER

WAS KANN EIN GEBRAUCHSMUSTER SCHÜTZEN?

Ein - gerne auch "kleines Patent"genanntes - Gebrauchsmuster kann für jedes Produkt erworben werden, das sich durch seine bestimmte technische Ausgestaltung von den schon in der Patentliteratur oder am Markt nachweisbaren Konkurrenzprodukten unterscheidet.

Hingegen ist der Schutz von Verfahren und von nichtmedizinischen Verwendungen bekannter Stoffe oder Produkte dem Patentrecht vorbehalten. Arzneimittelwirkstoffe bilden eine Ausnahme: Hierfür kann mit einer Gebrauchsmusteranmeldung sogar Schutz für die neuartige Verwendung des Wirkstoffs erreicht werden, vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03.

DAS GEBRAUCHSMUSTER MUSS NEU SEIN

Um wirksam durch ein Gebrauchsmuster geschützt zu werden muss die technische Ausgestaltung des zu schützenden Produkts neu sein. Das bedeutet, dass in der Patentliteratur oder am Markt kein zu 100% identisches Produkt nachweisbar sein darf. Sehr zum (berechtigten) Ärger der Verfechter eines freien Marktzugangs liegt Betonung dabei auf "nachweisbar", mehr dazu sogleich.

DAS GEBRAUCHSMUSTER MUSS ERFINDERISCH SEIN

Darüber hinaus muss die technische Ausgestaltung des zu schützenden Produkts auch auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Die vom Gebrauchsmuster zu schützende technische Ausgestaltung darf sich also nicht in naheliegender Weise aus der Kombintion zweier gleichartiger Produkte ergeben, die schon vorher in der Patentliteratur oder am Markt bekannt waren. 

Das Gebrauchsmuster war ursprünglich als Schutzrecht "für den kleinen Mann" konzipiert. Daher galt lange Zeit, dass der für die Wirksamkeit eines Gebrauchsmusters erforderliche erfinderische Schritt noch kleiner sein kann, als die erfinderische Tätigkeit, die für die Erteilung und Aufrechterhaltung eines Patents erforderlich ist. Dieser Ansicht hat der BGH allerdings mit seiner Entscheidung "Demonstrationsschrank" eine Absage erteilt. Seither muss der erfinderische Schritt des Gebrauchsmusters derjenigen erfinderischen Tätigkeit entsprechen, die für ein Patent verlangt wird.

Dennoch stellt der für das Gebrauchsmuster erforderliche erfinderische Schritt keine allzu anspruchsvolle Hürde dar. Dies deshalb, weil die insoweit zu erfüllenden Anforderungen im Laufe der Jahre auch für den erfinderischen Schritt, der für das Patent erforderlich ist, immer weiter abgesenkt wurden.

ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG

Darüber hinaus kommen dem Inhaber des Gebrauchsmusters einige spezielle "Erleichterungen" zu Gute:

Vergesslichkeit des Internet - anders, als eine Patentanmeldung, wird ein Gebrauchsmuster oft erst  nach Jahren einer Überprüfung zugeführt, nämlich wenn mit dem  Gebrauchsmuster ein Konkurrent angegriffen wird. Vom betroffenen  Konkurrenten lässt sich dann oft nur noch relativ schwer im Internet  nachvollziehen, ob ein ganz ähnliches Produkt schon vor dem viele Jahre  zurückliegenden Anmeldetag des Gebrauchsmusters am Markt war und damit  gebrauchsmusterschädlich ist. Wer sich gegen ein Gebrauchsmuster wehren  will, hat aber diesen Nachweis zu erbringen - nicht der  Gebrauchsmusterinhaber  

Sechs Monate Neuheitsschonfrist - Anders, als im Patentrecht, ist es für ein Gebrauchsmuster unschädlich, wenn sein Inhaber die Erfindung schon vor dem Einreichen seiner Gebrauchsmusteranmeldung der Öffentlichkeit präsentiert hat. Das gilt  solange die Präsentation nicht länger als 6 Montate her ist. 

Vorzeigen im Ausland u. U. unschädlich - außerdem sind ausländische Vorbenutzungshandlungen (auch durch  Dritte) auch nach Ablauf der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist für ein  deutsches Gebrauchsmuster nur dann relevant, wenn der, der das Gebrauchsmuster damit zu Fall bringen will, ihre schriftliche Dokumentation nachweisen kann.

PRAXISBEISPIELE

Auf einer Messe in Paris werden den Besuchern "Akku-Tretroller" mit einem speziell gefederten Hinterrad vorgestellt und dürfen sogar probegefahren werden. Solange keine schriftliche Beschreibung der speziellen Federung verteilt wurde, ist die Rollervorstellung auf der Pariser Messe für ein danach angemeldetes deutsches Gebrauchsmuster unschädlich - auch wenn das deutsche Gebrauchsmuster genau die gleiche spezielle Federung beansprucht, wie auf der Pariser Messe schon gezeigt.

Ab und an machen sich das leider besonders dreiste Piraten zu nutze:

Ein Erfinder hat seinen neuen Kosmetikapplikator zum ersten Mal am 5. Mai arglos und ohne Absicherung auf der Kosmetikmesse in Mailand vorgestellt. Er wird am 8. September überraschend bei Amazon angeschwärzt - weil sein Applikator ein Gebrauchsmuster verletzt, das am 9. Mai des gleichen Jahres für einen etwas anders dargestellten, aber technisch identischen Applikator von einer Fa. Beauty Inc. angemeldet wurde (Phantasiename).   

ZEITLICHER ABLAUF DER GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG

Ab dem Tag, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingegangen ist (sog. "Anmeldetag"), sind die potentiellen Rechte an der Erfindung gesichert. Das bedeutet, dass der Gebrauchsmusteranmelder ab diesem Tag sein erfinderisches Produkt bedenkenlos vorzeigen, anderen anbieten, bewerben und verkaufen kann.

Die Eintragung und amtliche Veröffentlichung des Gebrauchsmusters erfolgt dann nach 1 bis 3 Monaten. Ab dem Moment amtlichen Veröffentlichung müssen Konkurrenten das Gebrauchsmuster beachten - es sei denn sie können nachweisen, dass das Gebrauchsmuster zu Unrecht eingetragen wurde, weil es in Wirklichkeit nicht neu und/oder nicht erfinderisch ist.  

Auf zusätzlichen, freiwilligen Antrag und gegen Zahlung der amtlichen Recherchekosten von 250 EUR bekommt der Gebrauchsmusterinhaber (wenn er oder sein Anwalt am Ball bleiben!) etwa 9 Monate nach nach dem Anmeldetag einen amtlichen Recherchebericht. Dieser amtliche Recherchebericht vermittelt einen ersten Eindruck, ob das Amt das Gebrauchsmuster für neu und erfinderisch hält. 

An Hand dieses amtlichen Rechercheberichts kann sich der Gebrauchsmusterinhaber ein besseres Bild darüber machen, ob es sich evtl. lohnt vor Ablauf der Prioritätsfrist, die genau 12 Monate nach dem Anmeldetag endet, für die Erfindung eine oder mehrere ausländische Patentanmeldungen einzureichen.

Vor dem Ablauf von 36 Monaten nach dem Anmeldetag wird dann die erste Verlängerung des Gebrauchsmusters fällig

KOSTEN DES GEBRAUCHSMUSTERS

​AMTSGEBÜHREN FÜR EIN GEBRAUCHSMUSTER

Schon die Amtsgebühren als solche sind für ein Gebrauchsmuster sehr günstig, weshalb sich gerade die Profis aus den Industriepatentabteilungen oft ein Gebrauchsmuster leisten, das ihre Patentanmeldung zur Sicherheit flankiert.  

Anmeldegebühr des DPMA, online: 30,00 EUR

Recherchegebühr des DPMA (freiwillig): 250 EUR

Verlängerung des Gbm auf 6 Jahre: 210,00 EUR

Verlängerung des Gbm auf 8 Jahre: 350,00 EUR

Verlängerung des Gbm auf 10 Jahre: 530,00 EUR

Zuschlag bei verspäteter Verlängerung: 50,00 EUR

ANWALTSKOSTEN FÜR EIN GEBRAUCHSMUSTER

Im ersten Schritt, nämlich für die sorgfältige Ausformulierung einer Gebrauchsmusteranmeldung, unterscheiden sich anwaltlichen Kosten bzw. Gebühren für das Gebrauchsmuster nicht von denen eines Patents - denn es ist für die Kosten egal, ob der Text für die Gebrauchsmusteranmeldung unter der Überschrift "Gebrauchsmuster" oder "Patent" steht. Ganz konkrete Beispiele dafür, was die Ausarbeitung einer Gebrauchsmusteranmeldung kosten kann finden Sie HIER, es geht bei Kosten ab rund 1.600 EUR los 

Der entscheidende Unterschied bei den Kosten und Gebühren kommt nach der Anmeldung, beim zweiten Schritt

Ein Gebrauchsmuster wird nach Zahlung der amtlichen Kosten von 30 EUR ohne weitere Sachprüfung und ohne Entstehung weiterer Kosten binnen 1 bis 4 Monaten vom Amt eingetragen und veröffentlicht. Das Gebrauchsmuster kann danach sofort gegen einen Konkurrenten geltend gemacht werden. 

Bei einer Patentanmeldung ist das anders als bei der Gebrauchsmusteranmeldung. Für eine Patentanmeldung müssen erst einmal weitere 350 EUR amtliche Kosten bzw. Amtsgebühr eingezahlt werden um das amtliche Patentprüfungsverfahren überhaupt in Gang zu setzen. Nicht selten ergibt das amtliche Prüfungsverfahren zunächst, dass die Patentanmeldung in der beantragten, weiten Fassung nicht möglich ist. Dann müssen der Amtsbescheid und der entgegengehaltene Stand der Technik anwaltlich analysiert und widerlegt werden. Nötigenfalls muss die Patentanmeldung auf eine erteilbare Fassung eingeschränkt werden. Hierfür fallen dann für ein Patent erfahrungsgemäß rund 1.300 EUR weitere Kosten für den Anwalt an - also 1.300 EUR  an zusätzlichen Kosten, die man sich mit einem Gebrauchsmuster erst einmal spart.    

Ein weiterer Unterschied in Bezug auf die von einem Gebrauchsnuster verursachten Kosten liegt im dritten Schritt, nämlich der Aufrechterhaltung eines eingetragenen Gebrauchsmusters. Anstatt - wie beim Patent - jährlich über die Weiterführung entscheiden zu müssen, indem die jeweils fällige amtliche Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt wird (oder nicht) steht der Inhaber eines Gebrauchsmuster nur dreimal vor der Entscheidung, ob er die maximal 10-jährige Laufzeit seines Gebrauchsmusters ausreizt. Will er das tun, dann muss der Inhaber des Gebruchsmusters muss rechtzeitig die hierfür fälligen amtlichen Gebühren einzahlen.  

Nähere Details auf Anfrage - lassen Sie sich ein maßgeschneidertes Angebot erstellen, selbstverständlich vertraulich und kostenfrei. » Kontakt

PRAKTISCHER NUTZEN EINES GEBRAUCHSMUSTERS

RAUBKOPIERER BEI AMAZON & CO. MELDEN

Gerade ein Gebrauchsmuster kann auch dann sehr nützlich sein, wenn man nicht die Absicht oder das Geld hat einen Konkurrenten wegen Gebrauchsmusterverletzung zu verklagen. Das erstaunt? Aber nicht den Praktiker: 

Erfolgreiche Produkte werden von fernöstlichen Trendscouts oft binnen weniger Monate identifiziert. 

Sie werden dann in Windeseile als identische Kopie zu Dumpingpreisen auf den Markt geworfen. Hiergegen kann ein Gebrauchsmuster eine sehr wirksame Waffe sein. Denn fast alle Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay und sogar Alibaba sehen die Möglichkeit vor die Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters zu melden - woraufhin das verletzende Produkt des Konkurrenten von der betreffenden Plattform verbannt wird. Detailliertere Informationen finden Sie HIER.


GEBRAUCHSMUSTER ALS "LEBENSVERSICHERUNG"

Manchmal gehen fernöstliche Raubkopierer mittlerweile sogar noch rabiater vor:

Sie reichen für das Produkt, das sie soeben kopiert haben und nun auf den Markt werfen wollen, eine Gebrauchsmusteranmeldung in eigenem Namen ein. Sobald das Gebrauchsmuster auf ihren Namen eingetragen ist behindern sie damit den Verkäufer des Originals - der nur dann, wenn er selbst ein älteres, amtlich veröffentlichtes Gebrauchsmuster inne hat, dem üblen Spiel relativ leicht durch Rückmeldung an Amazon oder notfalls mit einer gerichtlichen Eilentscheidung  ein schnelles Ende bereiten kann.


GEBRAUCHSMUSTER ALS "WAFFE" VOR GERICHT

Der Nutzen einer Gebrauchsmusteranmeldung wird häufig unterschätzt, auch von Patentanwälten: Eine Gebrauchsmusteranmeldung, so wird zu Unrecht gern kolportiert, führe schließlich nur zu einem ungeprüften und daher mit hohen Kosten durchzusetzenden Schutzrecht - und das sei ja wohl nichts wert.  

Diese Annahme trifft nicht zu. 

Eine unabdingbare Voraussetzung für ein starkes Gebrauchsmuster ist, dass man auf der Klaviatur der Eigenheiten des Gebrauchsmusterrechts präzise  zu spielen weiß und das Gebrauchsmuster auch nicht nur als ein Mittel  zum schnellen Internetgeschäft "quick & dirty" ansieht oder gar den Mandanten in Eigenregie irgendwie ein Gebrauchsmuster "generieren" zu lassen, bei dem man sich als Anwalt den kreativen technischen Input spart und nur noch für Kosten von 750 EUR die Endkontrolle macht.

Der entscheidende  Punkt ist, dass ein Gebrauchsmuster von seinem Inhaber noch  nachträglich, auch im Streitfall vor Gericht,  auf die Ausführungsform  des Konkurrenten zugeschnitten werden kann, manchmal besser als ein  Patent - wenn die hierfür nötigen technischen Details von Anfang an  genau genug in dem Gebrauchsmuster beschrieben worden sind, weil der Verfasser aus seiner Erfahrung heraus gesehen hat, worauf es später u.  U. ankommen kann. Dabei ist die unreflektiert geäußerte Angst, die Durchsetzung eines Gebrauchsmusters führe zu höheren Kosten als die Durchsetzung eines Patents, unbegründet.     

Zwar führt ein Angriff aus einem Gebrauchsmuster meist zu einem Gegenangriff auf das Gebrauchsmuster in Form eines Löschungsantrags. Das ist aber bei einem Angriff aus einem Patent nicht anders. Denn hier wehrt sich der Verletzer meist mit einer noch teureren Nichtigkeitsklage gegen das Patent. Aufgrund dessen lässt sich eine gut gemachte Gebrauchsmusteranmeldung bzw. ein Gebrauchsmuster mit der nötigen rechtsanwaltlichen Erfahrung genauso effektiv vor Gericht durchsetzen wie ein Patent. 
Wer mit den besonderen Spielregeln des Gebrauchsmusterrechts vertraut ist, der weiß daher, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung weit mehr als nur ein Mittel ist, um eine kleinere, weniger wichtige Erfindung ohne große Kosten zu schützen. 
Auch bei einer starken Erfindung sind die Kosten für ein zusätzliches Gebrauchsmuster oft gut investiertes Geld, da sich die Besonderheiten  des Gebrauchsmusters nicht selten in einen taktischen Vorteil ummünzen  lassen.

EIN HINWEIS IN EIGENER SACHE:

Der Verfasser dieses Beitrags ist in seiner Eigenschaft als Patentanwalt und Rechtsanwalt seit langem mit dem Abfassen von neuen Gebrauchsmusteranmeldungen und der anschließenden Durchsetzung der Gebrauchsmuster befasst.

Durch diese interdisziplinäre Tätigkeit hat sich im Laufe der Jahre detaillierte praktische Erfahrung angesammelt, wie man ein geschickt abgefasstes Gebrauchsmuster nachträglich derart "zuschneiden" kann, dass es "plötzlich" doch rechtsbeständig ist und vermeintliche Umgehungslösung des Konkurrenten wider Erwarten nach wie vor abdeckt.

KNIFFE FÜR DIE GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG

GEBRAUCHSMUSTER MIT VERLÄNGERTER LAUFZEIT 10+1

Einer der Nachteile eines Gebrauchsmusters ist seine maximal 10-jährige Schutzdauer, verglichen mit der maximal 20-jährigen Schutzdauer eines Patents.

Dieser Nachteil lässt sich allerdings zumindest ein Stück weit verringern. 

Wer für sein im Regelfall nach 4 Monaten eingetragenes Gebrauchsmuster vor Ablauf der Jahresfrist das zu seinen Gunsten entstandene Prioritätsrecht in Anspruch nimmt und per "copy & paste" das völlig gleiche Gebrauchsmuster noch einmal anmeldet, der kommt für zuätzliche 30 EUR in den Genuss eines insgesamt 11-jährigen Schutzes.

PRAXISBEISPIEL

Das erste Gebrauchsmuster wird am 29.04.24 angemeldet und am 10.07.24 eintragen. Seine maximale Laufzeit würde am im April 2034 enden. Spätestens am 29.04.25 wird das gleiche Gebrauchsmuster für 30 EUR noch einmal beim Amt angemeldet, unter Inanspruchnahme der Priorität der ersten Gebrauchsmusteranmeldung. Das so entstandene zweite Gebrauchsmuster hat eine maximale Laufzeit bis April 2035. 

Das erste Gebrauchsmuster kann man im April 2027 durch "Nichtstun" auslaufen lassen, indem die erste hierfür fällige Verlängerungsgebühr nicht bezahlt wird.

GEBRAUCHSMUSTER ALS "GEPRÜFTES" SCHUTZRECHT

Wer sich auskennt, bei der  Gebrauchsmusteranmeldung umsichtig vorgeht und wirklich etwas Pfiffiges erfunden hat, der kann sich sein Gebrauchsmuster auf Wunsch auch als "quasi-geprüftes" Schutzrecht eintragen lassen, das auch in Sachen "Schutzfähigkeit wurde amtlich geprüft" einem geprüften Patent kaum nachsteht.

Die hier zu nutzenden Möglichkeiten des Gebrauchsmustergesetzes sind ganz einfach.

Zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung beim Amt stellt man einen Antrag auf Durchführung einer amtlichen Recherche nach dem Stand der Technik. Zugleich stellt man den Antrag, dass das Amt mit der Eintragung des Gebrauchsmusters noch abwarten möge. Sobald das Ergebnis und die amtliche Bewertung der Recherche vorliegen, überarbeitet man die Ansprüche des Gebrauchsmusters freiwillig so, dass sie im Lichte des amtlichen Rechercheergebnisses patentfähig sind. Erst dann stellt man den Antrag, das Gebrauchsmuster nun bitte einzutragen oder man reicht für 30 EUR eine Prioritätsnachanmeldung ein - falls (noch) kein Interesse daran besteht das amtliche Prüfungsergebnis publik zu machen oder Präzisierungen nötig sind.

GEBRAUCHSMUSTER  |  ARBEITGEBER AUFGEPASST

Die Tatsache, dass Gebrauchsmusteranmeldungen bei manchem Arbeitgeber unbeliebt sind, scheint auf den zweiten Blick einzuleuchten und ist dennoch in so manchem Fall unberechtigt.

Gerade bei weniger wichtigen, schwachen Erfindungen sind Arbeitgeber oft wenig daran interessiert, ein Gebrauchsmuster anzumelden.

Dadurch, dass das Gebrauchsmuster ohne Prüfung der Schutzfähigkeit der Erfindung eingetragen wird, entsteht sehr schnell die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Erfindervergütung. Auch wenn völlig unklar ist, ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig und damit "etwas wert" ist, entfällt diese Zahlungsverpflichtung im Regelfall erst dann, wenn das Gebrauchsmuster auf Antrag eines Dritten zur Löschung gebracht wurde. Wenn nun allerdings - wie oft - sich keiner der Konkurrenten die Mühe eines Löschungsantrags macht, sondern die Konkurrenz das als "zahnlos" empfundene Gebrauchsmuster ganz einfach ignoriert, dann hat der Arbeitgeber oft nur die Alternativen, entweder bis zum Ablauf des Gebrauchsmusters Erfindervergütung für das Gebrauchsmuster zu zahlen oder das vermeintlich wertlose Gebrauchsmuster dem Arbeitnehmer zur Übernahme anzubieten - um es fallenlassen zu können, falls der Arbeitnehmer es nicht übernehmen will.

Dennoch sollte man sich auch als Arbeitgeber genau überlegen, ob man die soeben dargelegten Überlegungen wirklich ein für alle Mal zur Leitlinie machen will, um sich dann kategorisch gegen die Anmeldung von Gebrauchsmustern zu entscheiden. Der bessere Ansatzpunkt ist in so manchem Fall der, mit dem Erfinder des Gebrauchsmusters rechtzeitig eine pauschale Abgeltung der Erfindervergütung zu vereinbaren, vgl. hierzu den Beitrag des Unterzeichners zur Erfindervergütung.